Bewertungsanlässe
Veräußerung/Erwerb
Eine Veräußerung oder ein Erwerb einer Immobilie ist i.d.R. an keine besonderen Preisbedingungen geknüpft und erfordert lediglich aber zwingend die Unterzeichnung eines Kaufvertrags vor einem Notar.
Internetportale ermöglichen Ihnen mittlerweile ein relativ einfaches Inserieren und Kontaktieren. Fehlt Ihnen die Zeit, sich einen Überblick über die zum Verkauf anstehenden Objekte zu verschaffen oder möchten den Aufwand eines Inserierens nicht auf sich nehmen, können Sie die Hilfe durch einen Makler in Anspruch nehmen, der diese Aufgaben für Sie übernimmt und Besichtigungen für Sie terminiert.
Die Kosten der Inanspruchnahme sind jedoch nicht unerheblich. Bereits bei einem Kaufpreis von 300.000,- € müssen Sie mit Courtagen von 10.500,- € bis 21.000,- € rechnen, die zwar je nach Vereinbarung vom Verkäufer und/oder Erwerber zu zahlen sind, jedoch regelmäßig vom Käufer getragen werden.
Als Verkäufer kommen Sie jedoch immer auf Ihre Kosten. Entweder zahlen Sie die Courtage direkt an den Makler oder der Ihnen zustehende volle Verkaufspreis wird um die Courtage vorab gekürzt. Schließlich ist dem Käufer gleich, ob er die 310.500,- € bis 321.000,- € komplett an den Verkäufer überweist oder nicht.
Da zudem auch bei Finanzierungen eine Übernahme von Grunderwerbsnebenkosten in den Kreditrahmen nicht immer gewährleistet ist, ist die Courtage meist auch unmittelbar fällig.
Die Unterstützung durch einen Makler ist jedoch keine Voraussetzung, zumal dieser für etwaige Angaben zur Immobilie durch die Anmerkung "alle Angaben stammen vom ungeprüft vom Eigentümer" nicht haftet. Dies kommt allenfalls in Frage, wenn dieser daneben als Sachverständiger tätig ist oder sich als Sachverständiger bezeichnet (Urteil des BGH, Az. III ZR 146/06). Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht von Eigentümer- und Interessentenangaben (auch bzgl. der Sicherheit einer Finanzierung) besteht i.d.R. nicht. Aus gleichen Gründen wird dieser bei speziellen Fragen eines Interessenten an den Eigentümer verweisen, was vor dem Hintergrund der hauptsächlichen Vermittlungstätigkeit aber auch nicht ungewöhnlich sein sollte. Auch der entscheidende Notartermin erfordert nicht etwa einen juristischen oder sonstigen Beistand eines Maklers. Ist jedoch eine der Sicherheit dienende Verankerung der Maklercourtage in den Kaufvertrag vorgesehen (Maklerklausel), ist der Wunsch nach einer Teilnahme verständlich.
In dem - Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Kauf einer gebrauchten Immobilie - können Sie sich über den Ablauf eines Notartermins und die Aufgaben des Notars informieren.
Wenn Sie sich vorab bei einem Notar objektiv und verbindlich über die rechtlichen Bedingungen informieren, etwas Zeit mitbringen und eine Inserierung im Internet oder Zeitungen nicht scheuen, steht einer erfolgreichen und vor allem rechtlich folgenfreien Veräußerung im Grunde nach nichts im Wege.
Auch der Interessent wird nicht enttäuscht sein, wenn Sie Ihre Immobilie persönlich vorstellen, zumal die Einsparung der Maklercourtage von rd. 3,5% bis 7% des Kaufpreises den Interessentenkreis und den Verhandlungsspielraum vergrößert.
Es verbleibt nur noch die wichtige Frage, welcher Kaufpreis angemessen ist. Da prinzipiell jede Immobilie einzigartig ist und Angebote aus Zeitungen oder dem Internet vorerst nur Wunschvorstellungen sind, ist eine Einordnung schwierig.
Auch die Angebote von unverbindlichen und kostenfreien Wertermittlungen helfen hier nicht weiter, da von kostenfreien Leistungen nun mal keine verbindlichen und verlässlichen Ergebnisse erwartet werden dürfen und oftmals nur die Kontaktherstellung mit einem Makler bezweckt wird.
Mit einem Gutachten über den Verkehrswert können Sie auch diese Probleme ausräumen.
Dabei wird in einem Verkehrswertgutachten nicht nur der Verkehrswert/Marktwert nachvollziehbar und verbindlich festgestellt.
Es werden alle wertbeeinflussenden rechtlichen Grundlagen und Eigenschaften der Immobilie untersucht und dargestellt, so dass Sie auf Fragen eines Interessenten eine seriöse und nachvollziehbare Antworten geben können. Falls Sie das Gutachten nicht aus der Hand geben möchten, hilft Ihnen das Gutachten, eine Inserierung oder ein Exposé sicher zu gestalten, denn die Angaben zum Objekt liegen auch bei der Vermarktung durch einen Makler oder sonstigen Dritten regelmäßig in Ihrer Verantwortung. Es ist auch möglich, dass Sie einem Interessenten nur die objektbeschreibenden Teile des Gutachtens übergeben.
Überlässt Ihnen der Eigentümer die zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen oder haben Sie die Erlaubnis diese zu beschaffen, können Sie als Kaufinteressent ebenso ein Gutachten anfordern. Das Gutachten unterstützt Sie in diesem Fall eingehend bei der Entscheidung zum Immobilienerwerb.
Das Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist aussagekräftig und belastbar und keine reine Vertrauenssache. Es kann daher erheblich dazu beitragen, einen angemessenen Kauf-/Verkaufspreis einer Immobilie zur Grundlage zu machen oder eine angemessene Entscheidung zur Veräußerung oder zum Erwerb einer Immobilie zu treffen.
Ehescheidung
Eine Ehescheidung in eine Angelegenheit, die sich sicherlich jeder ersparen möchte. Es kommt zu Auseinandersetzungen, die oftmals von Emotionen geprägt sind. Doch gerade bei der Behandlung von Immobilien ist ein überlegtes und sorgfältiges Vorgehen wichtig, weil es um hohe Vermögensbeträge geht.
Hier ist insbesondere dem sogenannten Zugewinnausgleich ein Augenmerk zu schenken, der grundsätzlich dann zum Tragen kommt, wenn dieser (z.B. in einem Ehevertrag) nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass die vor der Ehe im jeweiligen Eigentum der Ehepartner befindlichen (Vermögens-)Gegenstände sowohl während der Ehe als auch nach einer Scheidung zwar unverändert bei diesen verbleiben.
Allerdings wird der persönliche Vermögenszugewinn, der während der Ehe durch die jeweiligen Ehepartner erworben wurde, bei einer Scheidung ausgeglichen.
Bei Immobilien kommt es nicht nur dann zu unterschiedlichen Vermögenszugewinnen, wenn nur ein Ehepartner die Immobilie während der Ehe erworben hat. Auch die bereits vor der Ehe im Alleineigentum stehende Immobilie erfährt regelmäßig einen Wertzuwachs oder eine Wertminderung während der Ehe.
Bei gemeinsamem Eigentum (z.B. je zu 1/2) führen einseitige Investitionen aus dem persönlichen Vermögen und einseitige Zuwendungen (vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen) zu unterschiedlichen Vermögensständen.
Zu Berücksichtigen sind jedoch nicht nur Vermögenszugewinne oder -verluste sondern auch Verbindlichkeiten und die Umstände, die zu den Vermögensänderungen geführt haben.
Obwohl die rechtlichen Fragen und damit der Zugewinnausgleich von Sachverständigen im Einzelfall nicht abschließend geklärt werden dürfen, kann jedoch durch Feststellungen von Verkehrs-/Marktwerten zu vorgegeben Zeitpunkten (Stichtagen) der fragliche Vermögensstand hinsichtlich vorhandener Immobilien ermittelt werden. Dies bietet im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zum Zugewinnausgleich eine Grundlage, die auch bei gerichtlichen Feststellungen gegeben wäre. Denn gemäß § 404 der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen von einem Gericht öffentlich bestellte Sachverständige zur Begutachtung gewählt werden, wovon regelmäßig auch Gebrauch gemacht wird.
Mit der Regelung des Zugewinnausgleichs erfolgt jedoch keine unmittelbare Vermögensauseinandersetzung, da die Eigentumsverhältnisse auch nach einer Scheidung unberührt bleiben. Sollen Eigentumsanteile an der Immobilie nach einer Scheidung mit oder ohne anfallenden Zugewinnausgleich auf eine Partei überschrieben werden, ist auch hier eine Einigung auf der Basis eines Verkehrswert-/Marktwertgutachtens sinnvoll. Anstatt einer Veräußerung unter unfreiwilligen oder ungewöhnlichen Bedingungen oder der Beantragung einer Teilungsversteigerung bei ausbleibenden Einigungen können auf diese Weise Vermögenswerte geschützt werden.
Erbschaftsangelegenheiten
Die Erbschaft einer Immobilie ist ein relativ unkomplizierter Sachverhalt, sobald Sie ein Alleinerbe sind. Ist die Immobilie nicht gerade in einem Zustand, der eine Veräußerung unmöglich macht oder Investitionen ins Leere laufen lassen, sollten Sie die Erbschaft auch nicht ausschlagen.
Bei mehreren Erben ist jedoch eine Erbschaftsauseinandersetzung die Regel. Dabei herrscht nicht selten Uneinigkeit über die Vorgehensweise. Ohne die Zustimmung aller Miterben ist eine Veräußerung zu einem beliebigen Kaufpreis kaum möglich. Auch unverbindliche Preisvorschläge eines Maklers, eines Bekannten, der Bank oder kostenfreie Wertermittlungen aus dem Internet sind nicht immer durchdringend.
Soll die Immobilie nicht veräußert, sondern auf einen oder mehrere Miterben umgeschrieben werden, wird diese Situation noch einmal verschärft.
Bei vollkommener Uneinigkeit verblieben als letzter Ausweg die Beantragung einer Teilungsversteigerung vor dem Amtsgericht, bei der im Übrigen auch die Miterben bieten dürfen, die Verteilung des Erlöses nach allseitiger Zustimmung oder gerichtlicher Entscheidung und oftmals auch die Streitigkeiten.
Diese Situation sollte jedoch möglichst nicht eintreten, da die hohen Verfahrenskosten und vor allem die Risiken der Teilungsversteigerung zu enormen Vermögensverlusten führen können.
Eine eingehende Rechtsberatung durch ein Notar oder auch einen Anwalt sowie ein Verkehrswert-/Marktwertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können in diesen Fällen eine rechtssichere, sachgemäße und vermögensschützende Vorgehensweise sichern.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Beim Antritt der Erbschaft kommt auch das Finanzamt auf Sie zu. Es verlangt Angaben zum Grundvermögen um den sogenannten "Bedarfswert" feststellen zu können. Hierbei handelt es sich um den gemeinen Wert bzw. Verkehrswert, der bei Bedarf - hier: Bemessung der Erbschaftsteuer - herangezogen wird. Obwohl auch Angaben zu dem gemeinen Wert/Verkehrswert zu machen sind, wird das Finanzamt diesen Wert selbst ermitteln und Ihnen in einem mehr oder weniger begründeten oder nachvollziehbaren Berechnungsschema in einem Erbschaftsteuerbescheid zukommen lassen.
Es stellt sich die Frage wie das Finanzamt den gemeinen Wert/Verkehrswert ermitteln kann, ohne sich zumindest ein Bild von der Immobilie vor Ort zu machen.
Um es vorwegzunehmen: Der Bedarfswert entspricht nur dann dem Verkehrswert, wenn die zu Grunde gelegten Annahmen bei der Wertermittlung zutreffen. Ohne eine Ortsbesichtigung können die zu Grunde gelegten Annahmen jedoch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geschätzt werden.
Um die große Anzahl der Bedarfsbewertungen bewältigen zu können, geht das Finanzamt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) vor. Diese Vorgaben lehnen sich zwar an die Wertermittlungsmethoden der Verkehrswertermittlung gemäß der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) an und entsprechen diesen auch weitgehend.
Ausschlaggebend bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist jedoch nicht die Anwendung bestimmter vorgegebener Methoden, sondern die Stichhaltigkeit der wertermittlungsrelevanten Daten. Diese Daten können in den Einzelheiten nur vor Ort durch eine Ortsbesichtigung sachgemäß eruiert werden.
Womit ist die Annahme von nur wahrscheinlich zutreffenden Wertansätzen gerechtfertigt?
Im Zusammenhang mit dem nicht zu bewältigenden Aufwand von einzelnen Ortsbesichtigungen werden zum einen pauschale Ansätze gewählt, die nicht zu überzogenen Immobilienwerten führen sollen, zum anderen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren gemeinen Werts eingeräumt (§198 BewG), wobei die Maßstäbe der ImmoWertV angelegt werden müssen.
Ohne genauer auf die Art des Nachweises einzugehen, ist hiermit das Gutachten eines Sachverständigen gefordert. Der Bundesfinanzhof hat hierzu im Urteil vom 11.09.2013 - II R 61/11 sowie im Urteil vom 25.04.2018 - II R 47/15 ausgeführt, dass "der Nachweis regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden kann (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01). Bei dem Sachverständigen muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handeln."
Das Gericht gibt damit dem Steuerpflichtigen zwar eine hohe Hürde bei der Beweisführung vor.
Liegt jedoch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, gilt dies auch bei der Erwägung einer etwaigen Ablehnung des Nachweises. Eine ledigliche Ablehnung ohne besondere Begründungen dürfte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und wird daher auch nicht oder sehr selten praktiziert.
Es wird daher empfohlen, die Wertermittlungsansätze im Erbschaftsteuerbescheid hinsichtlich der pauschalen Ansätze zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dies betrifft nicht nur aber insbesondere die Ausstattungsmerkmale und den Zustand des Objekts.
Bei Abweichungen können Sie sich durch ein Gutachten die Gewissheit verschaffen, ob der Verkehrswert geringer als der Bedarfswert ist. Hierzu kann vorläufig auch eine Stellungnahme, ein Kurzgutachten oder ein Gutachten eines nicht ausreichend qualifizierten Sachverständigen dienen. Die Ablehnung eines solchen Gutachtens durch das Finanzamt ist jedoch nahezu Gewiss.
In den am 21.05.2014 im Bundessteuerblatt (BStBl II 2014 S. 808) veröffentlichten „Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Februar 2014“ wird zwar "klargestellt", dass die Finanzverwaltung entgegen dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 (II R 61/11) an ihrer bisherigen Auffassung festhält, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden kann. Dies gelte, nicht zuletzt aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltliche mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.
Da jedoch zum einen eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 nicht nur durch die qualitativ unterschiedlichen (von der DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstellen sondern jeder Stelle erteilt werden kann (Urteil 26 U 9/15 des Oberlandesgerichts Köln) und zum anderen ein Gutachten eines selbsternannten Sachverständigen nicht ausgeschlossen wird, ist der Inhalt des Erlasses zumindest ergänzungswürdig.
Ansonsten müsste es bei der Feststellung der Finanzbehörde verbleiben, ob
- das DIN EN ISO/IEC 17024-Zertifikat von akkreditierten Stellen mit hinreichendem oder nicht hinreichendem (selbst entwickelten) Zertifizierungsprogramm oder nicht akkreditierten Stellen stammt
- aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen ggf. auch andere Qualifikationen genügen
- ein Gutachten inhaltlich mangelfrei ist, was selbstverständlich der gerichtlichen Prüfung standhalten muss.
Dies ist jedoch hinsichtlich der Anforderung an den Nachweis eines geringeren gemeinen Werts gemäß Urteil des BFH nicht ausreichend.
Gerichtsverfahren
Bei anstehenden privatrechtlichen Prozessen wird oft ein "gerichtsfestes" oder "rechtssicheres" Gutachten gesucht.
Die Vorstellung von einem gerichtsfesten oder rechtssicheren Gutachten, an das sich das Gericht halten muss, oder das von einem Gericht ungeachtet von Einwänden zu Grunde gelegt wird, ist jedoch nicht (ganz) richtig.
Das Gericht macht sich vielmehr selbst ein Bild des Sachverhaltes durch die Vorlage von Beweisen oder einer eigenen Beweisaufnahme, zu denen auch ein Sachverständigengutachten gehört. Wird ein vermeintlich gerichtsfestes Gutachten von einer Partei eingebracht, welches die Gegenpartei im Ganzen oder in einzelnen Punkten nicht akzeptiert bzw. nur als einen nicht anzuschließenden Parteivortrag wertet, wird vom Gericht i.d.R ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen.
Dies ist auch der Fall, wenn es sich um das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt.
Das Gericht würde hierzu einen Sachverständigen bestellen, an den es eine Beweisfrage zur Klärung des streitigen Sachverhalts stellt. Gemäß §404 der Zivilprozessordnung (ZPO) soll zwar ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gewählt werden. Da der §404 ZPO jedoch eine nicht anfechtbare Ordnungsvorschrift ist, ist das Gericht vorerst in der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich und sehr weitgehend frei.
Gemäß §404 Abs. 5 ZPO könnten sogar bestimmte Personen, auf die sich die Parteien geeinigt haben, als Sachverständige auftreten, obwohl von einer Einigung eher selten auszugehen ist.
Warum sollte ein außergerichtliches Gutachten eingeholt werden?
Das Gericht würdigt die vorgebrachten und eingeholten Beweise zwar selbst, es muss sein Urteil aber auch andererseits begründen bzw. die Beweiswürdigung offenlegen.
Wählt das Gericht zur Beweisaufnahme einen Sachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, obwohl in dem Sachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige greifbar sind, sollte dies grundsätzlich einer besonderen Begründung bedürfen. Ob eine lediglich gewählte Formulierung "der Sachverständige hat bereits in anderen Verfahren überzeugt" auch die Prozessbeteiligten bzw. Berufungs- oder Revisionsinstanzen im Einzelfall überzeugt, sei dahingestellt.
Auch und gerade wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bereits vorliegt, ist es angehalten, sich mit dem dann qualifizierten Parteivortrag auseinanderzusetzen. Eine Übergehung würde ansonsten u.a. der Aufklärungspflicht des Gerichts widersprechen.
Bei streitigen Sachverhalten vor Gericht ist es jedoch vor allem dann sinnvoll ein weiteres Privatgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen, wenn das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheint und nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammt.
Daneben werden auch in den Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit Gutachten über den Verkehrswert von Immobilien benötigt.
Dies sind insbesondere das Zwangsversteigerungsverfahren und Betreuungsangelegenheiten.
Während in Zwangsversteigerungssachen der §404 ZPO grundsätzlich nur als ein beiläufiger Hinweis betrachtet wird und von Amtsgerichten, genauer dem Rechtspflegern, die kaum beachteten Gutachten im Sinne eines reibungslosen Verfahrensablaufs weitgehend von denselben frei gewählten Sachverständigen eingeholt werden dürfen, ist es bei einer Veräußerung einer Immobilie eines Betreuten die Aufgabe des rechtlichen Betreuers, ein Wertgutachten vorzulegen.
Das Gericht prüft daraufhin, ob der Verkauf an sich, als auch die konkrete Ausgestaltung des Kaufvertrages dem Interesse des/der Betreuten entspricht. Hinsichtlich des Verkaufs sollte eine gerichtliche Genehmigung erteilt werden, wenn der Kaufpreisbetrag über oder nur unerheblich unter dem Verkehrswert liegt.
Die Anforderungen die das Gericht an Gutachten und Sachverständige stellt, sind hier jedoch unterschiedlich.
In manchen Fällen reicht zur Prüfung auch ein Kurzgutachten aus. Dies teilt Ihnen der zuständige Rechtspfleger mit oder kann bei diesem erfragt werden. Sollte dies der Fall sein, wird empfohlen, den Rechtspfleger zu befragen was das Kurzgutachten beinhalten soll, da es keine Definition oder einen üblichen Umfang eines Kurzgutachtens gibt und in den meisten Fällen nicht mehr von einer Verkehrswertermittlung gemäß §194 BauGB gesprochen werden kann.