Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Brauche ich einen Makler?

Ratgeber Verkaufen/Kaufen

Zur Beant­wor­tung diese Frage macht es Sinn, sich vorerst ein Bild über die zen­tra­len Tätig­keiten eines Maklers zu ver­schaffen.

Ziel und Grund des Makelns ist die Herbei­führung eines Geschäfts­abschlusses. Die hierbei getä­tig­ten Bemü­hungen eines Mak­lers wer­den unter­schieden in Nach­weis- und Ver­mittlungs­tätig­keiten. Während bei Nachweis­tätig­keiten die ledig­liche Benen­nung eines Interessenten aus­reicht, ist bei Ver­mittlungs­tätig­keiten ein Ein­wirken auf die Geschäfts­partner erforderlich.

Hinweis

Ver­ein­baren Sie nach der Zu­sen­dung eines Ex­posés mit An­ga­ben zur Pro­vi­sion einen Be­sich­tigungs­termin, kommt bereits ein Ver­trag mit der Ver­pflich­tung zur Zah­lung einer Pro­vision kon­klu­dent zu Stande. Eine schrift­liche Ver­ein­ba­rung ist nicht er­for­der­lich.
Sollte die Zu­sen­dung des Exposés per E-Mail oder die Ver­ein­ba­rung eines Be­sich­tigungs­termins mit dem Hinweis auf eine Provision tele­fonisch er­fol­gen, haben Sie je­doch ein ge­setz­liches Wider­rufs­recht. Wer­den Sie nicht aus­drück­lich und nach­weis­bar auf ein Wider­rufs­recht auf­merk­sam ge­macht, kommt ein Ver­trag so gut wie nicht zu Stan­de.

Tritt ein gewerb­lich tätiger Immo­bilien­makler als Nach­weis­makler auf, hat er in vollem Um­fang Anspruch auf eine Pro­vision, wenn er nach­weisen kann, dass ein Kauf/Verkauf statt­gefunden hat und er dem Auftrag­geber den ihm nicht bekannten Interessenten vor dem Kauf/Verkauf und nach dem Ab­schluss eines Makler­vertrags benannt hat.
Die Betei­ligung des Mak­lers bei Objekt­besichti­gungen sowie die Erbringung von sonstigen Dienst­leistungen im Rah­men seiner Tätig­keiten sind ohne Belang.

Nimmt der Immobilien­makler Vermittlungs­tätigkeiten wahr, ist darüber hinaus ein zusätz­liches Ein­wirken auf den Vertrags­gegner erfor­der­lich. Es ist nachzu­weisen, dass die obligato­rischen Objekt­besichti­gungen, Exposés, Verhand­lungen oder sonstige Dienst­leistungen die Bereit­schaft zum Ab­schluss eines Geschäfts geför­dert haben, wobei die Hür­den des Nach­weises nicht sehr hoch ge­steckt sind.
Es kann gemäß § 652 Abs.2 Satz 2 BGB form­los verein­bart wer­den, dass für ein­zel­ne Dienst­leistungen auch dann ein Auf­wen­dungs­ersatz zu erstatten ist, wenn kein Geschäfts­abschluss herbei­geführt wurde. Mit Größen­ord­nungen von ca. 10% einer gewöhn­lichen Provi­sion ist zu rech­nen. Ein ge­son­der­ter Auf­wen­dungs­ersatz im Er­folgs­fall, d.h. neben der Pro­vision, wird je­doch über­wiegend und meist aus tak­ti­schen Grün­den keine Ver­ein­barung an­ge­bo­ten.

Welche Tätig­keit vor­liegt oder ver­langt wird, wird entschei­dend durch den Makler­vertrag und den darin im einzelnen verein­barten Leistungen fest­gelegt.

Wichtig

Immobilien­makler sind sowohl als Nach­weis­makler als auch Ver­mitt­lungs­mak­ler tätig. Gemäß §652 BGB wird die Pro­vi­sion wird jedoch immer und un­ab­hängig von wei­teren Leistungen des Mak­lers fällig. Die Provi­sion wird bei "Nachweis" oder "Vermittlung" geschuldet. Das Tätig­werden mit ver­ein­bar­ten gegen­seitigen Ver­pflichtungen (Alleinaufträge) hat in diesem Zu­sammen­hang nur Aus­wir­kungen auf un­zu­lässige Doppel­tätig­keiten.

Die alleinige Nen­nung eines Interessenten unter Ab­schluss eines möglicher­weise konklu­dent bzw. durch schlüssiges Ver­hal­ten zu Stande gekom­mener Makler­ver­trag ermutigt einen Auftrag­geber nicht unbe­dingt dazu, für eine Dienst­leistung mehrere tausend Euro zu zah­len. Ins­beson­dere bei den vermehrt auf­kommenden ein­fachen, schnellen und günstigen Infor­mations­möglich­keiten in digi­talen Medien würde hierzu das Ver­ständ­nis fehlen. Das ledig­liche automatisierte Anfer­tigen eines Exposés und Inse­rieren im Inter­net, die An­wesen­heit bei einer Besich­tigung und des Notar­termins und die Über­gabe des Schlüssels über­zeugen auf Dauer nicht. Auch die tele­fo­nische Be­auf­tra­gung von Energie­beratern zur Er­stel­lung eines Energie­aus­weises oder der Hinweis, dass Schönheits­repara­turen und ein frisch gemäh­ter Rasen einen besseren Ein­druck ver­mitteln, rei­chen nicht mehr aus.

Aus diesem Grund werden von Immo­bilien­maklern regel­mäßig zusätz­liche Tätig­keiten ange­boten, die zu einem Nach­weis oder einer Ver­mitt­lung nicht er­for­der­lich sind. Hierzu gehö­ren neben einer Immobilien­bewer­tung ins­beson­dere die An­ferti­gung eines Notar­vertrags­entwurfs ein­schließ­lich er­for­der­licher Unter­lagen, die Ermitt­lung von Wohn­flächen, die Fest­stellung von Mängel und Schäden an Gebäuden sowie sonstige Bera­tungen im Bau- und Vertrags­recht.

Hiermit begeben sich jedoch die meisten Makler unge­zwungen in einen Be­reich, zu dem ent­weder die nötige Aus­bil­dung fehlt, ein Kon­flikt mit uner­laub­ter Rechts­beratung ent­stehen kann oder Schadens­ersatz­ansprüche gel­tend gemacht wer­den können. Zum einen führt eine feh­lende Berufs­zulassungs­regelung mit der For­derung einer Aus­bildung oder Quali­fikation zu einem großen Kon­kurrenz­druck und zum anderen ist es in dem weiten Feld der recht­lichen, tech­nischen und wirt­schaft­lichen Aspekte von Immo­bilien kaum möglich, sämt­liche Dienst­leistungen in einem hin­reichen­den Ausmaß zu beherr­schen

Viele Urteile zu Schadens­ersatz­ansprüchen aufgrund unrichtiger Angaben und Informationen belegen dies.

Auch der BGH hat be­reits in seinem Ur­teil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 wie folgt for­mu­liert: "...Dass der Ver­trags­partner des Mak­lers das von ihm mit dem Ab­schluss des ver­mittel­ten Ver­tra­ges er­streb­te Ziel er­reicht, ist im All­gemeinen nicht Geschäfts­grund­lage des Makler­ver­trages, sondern Beweg­grund des Ver­trags­part­ners, der zum Ab­schluss des Makler­ver­trages führt. Für den Mak­ler ist das Er­reichen des Ziels ohne Be­deu­tung, sein Geschäfts­wille beruht hierauf regel­mäßig nicht..."

Gut zu wissen

Ein gewerb­licher Immo­bilien­mak­ler erhält gemäß §34c der Gewerbeordnung eine Er­laub­nis, wenn er in den letzten 5 Jahren vor einem Antrag nicht wegen eines Verbrechens oder einschlägigen Delikts rechtskräftig verurteilt worden ist, keinen Insolvenzantrag gestellt hat und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen kann. Es sind keinerlei Ausbildungen oder Fähigkeiten nachzuweisen. - Vor dem Hintergrund einer reinen Vermittlungstätigkeit ist dies auch nicht erforderlich!

Zu den meisten Dienst­leistungen, die von Mak­lern neben dem eigent­lichen Makeln ange­boten werden, sind jedoch Sach­verstän­dige, Ju­risten und sonstige Exper­ten ver­füg­bar, die eine spe­zielle Aus­bildung besitzen und vor­wei­sen müssen und in Ihrem Be­reich spe­zielle Kennt­nisse erwor­ben haben. Hierzu gehören insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sach­verständige sowie Notare. Die Inanspruch­nahme von aus­gewiese­nen Experten gibt nicht nur ein erhöhtes Maß an Sicher­heit.
Die Aus­künfte oder Dienst­leistungen sind ver­bind­lich und bereiten nach ein­gehen­der und unab­hängiger Bera­tung den bei großen Vermögens­dispo­sitionen nötigen unbe­einträchtig­ten Ent­scheidungs­frei­raum.

Zudem liegen die hierbei entstehenden Kosten regelmäßig nicht im Bereich von 3,5% bis 5% des Kaufpreises, der von jeder Partei eingefordert wird.

Die Frage, ob Sie einen Immobilien­makler zum Ab­schluss eines sicheren, un­proble­matischen und ordent­lichen Verkaufs oder Kaufs brauchen, kann zumindest aus der Sicht eines Immo­bilien­sach­verstän­digen nur ent­hal­tend beant­wortet wer­den.