Brauche ich einen Makler?
Ratgeber Verkaufen/Kaufen
Zur Beantwortung diese Frage macht es Sinn, sich vorerst ein Bild über die zentralen Tätigkeiten eines Maklers zu verschaffen.
Ziel und Grund des Makelns ist die Herbeiführung eines Geschäftsabschlusses. Die hierbei getätigten Bemühungen eines Maklers werden unterschieden in Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten. Während bei Nachweistätigkeiten die ledigliche Benennung eines Interessenten ausreicht, ist bei Vermittlungstätigkeiten ein Einwirken auf die Geschäftspartner erforderlich.
Hinweis
Vereinbaren Sie nach der Zusendung eines Exposés mit Angaben zur Provision einen Besichtigungstermin, kommt bereits ein Vertrag mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Provision konkludent zu Stande. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Sollte die Zusendung des Exposés per E-Mail oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit dem Hinweis auf eine Provision telefonisch erfolgen, haben Sie jedoch ein gesetzliches Widerrufsrecht. Werden Sie nicht ausdrücklich und nachweisbar auf ein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, kommt ein Vertrag so gut wie nicht zu Stande.
Tritt ein gewerblich tätiger Immobilienmakler als Nachweismakler auf, hat er in vollem Umfang Anspruch auf eine Provision, wenn er nachweisen kann, dass ein Kauf/Verkauf stattgefunden hat und er dem Auftraggeber den ihm nicht bekannten Interessenten vor dem Kauf/Verkauf und nach dem Abschluss eines Maklervertrags benannt hat.
Die Beteiligung des Maklers bei Objektbesichtigungen sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Rahmen seiner Tätigkeiten sind ohne Belang.
Nimmt der Immobilienmakler Vermittlungstätigkeiten wahr, ist darüber hinaus ein zusätzliches Einwirken auf den Vertragsgegner erforderlich. Es ist nachzuweisen, dass die obligatorischen Objektbesichtigungen, Exposés, Verhandlungen oder sonstige Dienstleistungen die Bereitschaft zum Abschluss eines Geschäfts gefördert haben, wobei die Hürden des Nachweises nicht sehr hoch gesteckt sind.
Es kann gemäß § 652 Abs.2 Satz 2 BGB formlos vereinbart werden, dass für einzelne Dienstleistungen auch dann ein Aufwendungsersatz zu erstatten ist, wenn kein Geschäftsabschluss herbeigeführt wurde. Mit Größenordnungen von ca. 10% einer gewöhnlichen Provision ist zu rechnen. Ein gesonderter Aufwendungsersatz im Erfolgsfall, d.h. neben der Provision, wird jedoch überwiegend und meist aus taktischen Gründen keine Vereinbarung angeboten.
Welche Tätigkeit vorliegt oder verlangt wird, wird entscheidend durch den Maklervertrag und den darin im einzelnen vereinbarten Leistungen festgelegt.
Wichtig
Immobilienmakler sind sowohl als Nachweismakler als auch Vermittlungsmakler tätig. Gemäß §652 BGB wird die Provision wird jedoch immer und unabhängig von weiteren Leistungen des Maklers fällig. Die Provision wird bei "Nachweis" oder "Vermittlung" geschuldet. Das Tätigwerden mit vereinbarten gegenseitigen Verpflichtungen (Alleinaufträge) hat in diesem Zusammenhang nur Auswirkungen auf unzulässige Doppeltätigkeiten.
Die alleinige Nennung eines Interessenten unter Abschluss eines möglicherweise konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommener Maklervertrag ermutigt einen Auftraggeber nicht unbedingt dazu, für eine Dienstleistung mehrere tausend Euro zu zahlen. Insbesondere bei den vermehrt aufkommenden einfachen, schnellen und günstigen Informationsmöglichkeiten in digitalen Medien würde hierzu das Verständnis fehlen. Das ledigliche automatisierte Anfertigen eines Exposés und Inserieren im Internet, die Anwesenheit bei einer Besichtigung und des Notartermins und die Übergabe des Schlüssels überzeugen auf Dauer nicht. Auch die telefonische Beauftragung von Energieberatern zur Erstellung eines Energieausweises oder der Hinweis, dass Schönheitsreparaturen und ein frisch gemähter Rasen einen besseren Eindruck vermitteln, reichen nicht mehr aus.
Aus diesem Grund werden von Immobilienmaklern regelmäßig zusätzliche Tätigkeiten angeboten, die zu einem Nachweis oder einer Vermittlung nicht erforderlich sind. Hierzu gehören neben einer Immobilienbewertung insbesondere die Anfertigung eines Notarvertragsentwurfs einschließlich erforderlicher Unterlagen, die Ermittlung von Wohnflächen, die Feststellung von Mängel und Schäden an Gebäuden sowie sonstige Beratungen im Bau- und Vertragsrecht.
Hiermit begeben sich jedoch die meisten Makler ungezwungen in einen Bereich, zu dem entweder die nötige Ausbildung fehlt, ein Konflikt mit unerlaubter Rechtsberatung entstehen kann oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zum einen führt eine fehlende Berufszulassungsregelung mit der Forderung einer Ausbildung oder Qualifikation zu einem großen Konkurrenzdruck und zum anderen ist es in dem weiten Feld der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Immobilien kaum möglich, sämtliche Dienstleistungen in einem hinreichenden Ausmaß zu beherrschen
Viele Urteile zu Schadensersatzansprüchen aufgrund unrichtiger Angaben und Informationen belegen dies.
Auch der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 wie folgt formuliert: "...Dass der Vertragspartner des Maklers das von ihm mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages erstrebte Ziel erreicht, ist im Allgemeinen nicht Geschäftsgrundlage des Maklervertrages, sondern Beweggrund des Vertragspartners, der zum Abschluss des Maklervertrages führt. Für den Makler ist das Erreichen des Ziels ohne Bedeutung, sein Geschäftswille beruht hierauf regelmäßig nicht..."
Gut zu wissen
Ein gewerblicher Immobilienmakler erhält gemäß §34c der Gewerbeordnung eine Erlaubnis, wenn er in den letzten 5 Jahren vor einem Antrag nicht wegen eines Verbrechens oder einschlägigen Delikts rechtskräftig verurteilt worden ist, keinen Insolvenzantrag gestellt hat und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen kann. Es sind keinerlei Ausbildungen oder Fähigkeiten nachzuweisen. - Vor dem Hintergrund einer reinen Vermittlungstätigkeit ist dies auch nicht erforderlich!
Zu den meisten Dienstleistungen, die von Maklern neben dem eigentlichen Makeln angeboten werden, sind jedoch Sachverständige, Juristen und sonstige Experten verfügbar, die eine spezielle Ausbildung besitzen und vorweisen müssen und in Ihrem Bereich spezielle Kenntnisse erworben haben. Hierzu gehören insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie Notare. Die Inanspruchnahme von ausgewiesenen Experten gibt nicht nur ein erhöhtes Maß an Sicherheit.
Die Auskünfte oder Dienstleistungen sind verbindlich und bereiten nach eingehender und unabhängiger Beratung den bei großen Vermögensdispositionen nötigen unbeeinträchtigten Entscheidungsfreiraum.
Zudem liegen die hierbei entstehenden Kosten regelmäßig nicht im Bereich von 3,5% bis 5% des Kaufpreises, der von jeder Partei eingefordert wird.
Die Frage, ob Sie einen Immobilienmakler zum Abschluss eines sicheren, unproblematischen und ordentlichen Verkaufs oder Kaufs brauchen, kann zumindest aus der Sicht eines Immobiliensachverständigen nur enthaltend beantwortet werden.