Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Erwerbsnebenkosten - nicht zu unter­schät­zen! Je geringer die Maklerkosten sind, desto größer wird die Gewinnspanne für den Verkäufer.

Ratgeber Verkaufen/Kaufen

Beim Kauf einer Immo­bilie liegt die obli­gato­rische Empfeh­lung auf die Bereit­hal­tung von min­destens 20% Eigen­kapi­tal in der Tat­sache be­grün­det, dass zum ei­nen die Gesamt­summe eines Kauf­prei­ses von Hypo­theken­banken i.d.R. nicht fi­nan­ziert wird und zum an­deren mit er­heb­lichen Zins­auf­schlä­gen bei möglichen Voll­finanzierungen zu rech­nen ist. Die Em­pfeh­lungen zur Eigen­kapital­quote schließen je­doch Erwerbs­neben­kosten nicht ein.

Bei der Finan­zierung bzw. Belei­hung steht die Immo­bilie als Pfand­objekt im Vorder­grund. Beliehen wird aus­schließ­lich ein Be­leihungs­wert und nicht der Gesamtbe­trag, der zum Er­werb des Be­leihungs­objekts auf­gebracht wer­den muss.

Die Folge ist, dass alle Kosten, die nicht durch eine Weiter­ver­äuße­rung des Pfand­objekts im Ver­wertungs­fall zurück­fliessen wür­den, nicht zu den Bedingungen finan­ziert wer­den, mit der die Immo­bilie an sich be­liehen wird. Meistens werden die Kosten­punkte von den Ban­ken über­haupt nicht finan­ziert, son­dern sind aus ei­gener Tasche zu zah­len.
Diese Kosten sind die so­genann­ten Erwerbs­neben­kosten bzw. Grund­erwerbs­neben­kosten.

Löwenanteile der Grund­erwerbs­neben­kosten:

Meist nicht finanziert werden die

  • Grunderwerbsteuer (3,5% - 6,5%)
  • Notarkosten (ca. 1%)
  • Grundbuchkosten (ca. 0,5%)

Wie wir­ken sich die Grund­erwerbs­neben­kosten auf den Kauf­preis aus?

Ob und zu wel­chen Be­dingungen eine Immo­bilie ver­äußert wer­den kann, ist eine Fra­ge des Ange­bots und der Nach­frage und mün­det in der Be­reit­schaft ei­nes Inter­essenten, ei­nen ge­wissen Preis zu zah­len. Es ist zwar mög­lich, dass ein An­bieter nur einen be­stimm­ten Kauf­preis ak­zep­tiert, zum einer Ver­äuße­rung käme es ohne die Zahlungs­bereit­schaft des Inter­essen­ten je­doch nicht.

Aus der Sicht eines Inter­essenten ist hierbei nur die Hö­he des Gesamt­prei­ses aus­schlag­gebend. Kaum von Be­deu­tung ist hin­ge­gen, wie sich dieser Preis zu­sammen­setzt. Ein Ver­gleich zu Brutto- oder Netto­preisen im Zu­sammen­hang mit der Um­satz­steuer kann hier durch­aus ge­zogen wer­den.

Ein Beispiel hierzu:

Ein Interessent oder Käufer zeigt für eine gewisse Immo­bi­lie die Be­reit­schaft einen Preis von 250.000,- € zu zahlen. Ob sich der Preis aus einem Kauf­preis von

  • rd. 235.850,- € und mit Grund­erwerbs­neben­kosten von ca. 6%, also rd. 14.150,- €
  • oder
  • rd. 242.700,- € mit Grund­erwerbs­neben­kosten von 3%, also rd. 7.280,- €

zusammen­setzt, spielt aus der Sicht eines Inter­essen­ten nur sehr unter­geord­net eine Rolle.

Der Unter­schied liegt ledig­lich darin, dass im ersten Fall eine klei­nere Summe als günsti­gere Aus­gangs­lage einer Finan­zierung zu Grunde ge­legt wer­den würde, dafür je­doch eine größere Summe aus ei­ge­nen Mitteln ge­zahlt wer­den müsste.

Für einen Ver­käu­fer ergibt sich ein anderes Bild. Er würde im zweiten Fall einen Mehr­er­lös von rd. 242.700,- € - rd. 235.850,- € = rd. 6.850,- € er­zie­len.

Fazit:

Änderungen in der Höhe der Grunderwerbsnebenkosten führen zu Verschiebungen in dem Erlös (Kaufpreis), der sich für den Verkäufer ergibt. Die Gesamterwerbskosten (bzw. das Immobilienpreisniveau) ändern sich jedoch hierdurch nicht.

Wie wir­ken sich die Makler­kosten auf das Immobilienpreisniveau aus?

In vie­len Ver­öffent­lichungen wer­den die Mak­ler­kosten als Grund­erwerbs­neben­kosten be­trach­tet. Dies würde je­doch nur zu­treffen, so­weit diese ausschließlich vom Erwerber zu zahlen sind. Sind die Maklerkosten ganz oder teilweise vom Verkäufer zu zahlen, sind sie ent­sprechend als Ver­äußerungs­neben­kosten zu be­zeich­nen.

Dennoch ver­bleibt es ins­gesamt nur bei Ver­schie­bungen mit Aus­wirkungen für den Ver­käufer.

Das obige Beispiel einschließlich Mak­ler­kosten:

Die Be­reit­schaft zur Zah­lung eines Preises von 250.000,- € bleibt un­ver­än­dert. Ob sich nun der Preis aus einem Kauf­preis

  • von rd. 225.200,- € und mit Grund­erwerbs­neben­kosten von ca. 6% einschl. Mak­ler­pro­vision von rd. 5%, also rd. 24.800,- €
  • oder
  • einem Kauf­preis von rd. 235.850,- € mit Grund­erwerbs­neben­kosten von 6%, also rd. 14.150,- €

zusammen­setzt, spielt aus Sicht des Käufers wiederum kaum eine Rolle.

Zahlt der Ver­käu­fer die Makler­pro­vision, kann er im Ge­gen­zug den Kauf­preis von 235.850,- € ein­strei­chen.

Die Pro­vision würde in diesem Fall 5% von 235.850,- € = rd. 11.800,- € be­tra­gen, so dass unter dem Strich mit 235.850,- € - 11.800,- € = 224.000,- € nahezu der gleiche Be­trag, wie bei einer Zah­lung durch den Er­wer­ber ver­bleibt.

Hohe Maklerkosten reduzieren den Kauf­preis:

Ganz gleich ob ein Ver­käu­fer die Mak­ler­kosten zahlt oder der Käufer. Von der zur Ver­fü­gung stehen­den Summe, die ein Käu­fer zu zah­len be­reit ist, ver­bleibt ei­nem Ver­käufer als Kauf­preis nur der um die Makler­kosten vermin­derte Betrag.

Eine andere Sicht­weise ergibt sich prinzi­piell auch dann nicht, wenn das Immobilien­preis­niveau geändert bzw. ange­passt werden würde.

Sollte eine Ver­käu­fer zum Aus­gleich der kauf­preis­mindern­den Neben­kosten ent­sprechen­de Auf­schläge auf den Kauf­preis vor­neh­men wollen, würde er hiermit in das Immobilien­preis­niveau ein­grei­fen. Anstatt den aus den Bei­spielen oben zu Grunde geleg­ten 250.000,- € wären somit höhere Geste­hungs­kosten von einem Käu­fer auf­zu­bringen.

Das obige Beispiel mit Anpassung des Immobilien­preis­niveaus:

Anstatt der Zah­lung eines Prei­ses von 250.000,- €, müsste ein Inter­essent nun einen Preis von 250.000,- € + 11.800,- € = rd. 262.000,- € zah­len.

Ob ein Käufer da­rauf­hin seine Bereit­schaft zur Zah­lung auf­recht erhalten würde, ist je­doch un­klar und hängt von anderen Fak­toren ab.

Hier kä­men die Wir­kungen von Markt­mechanis­men bzw. die Aus­wir­kungen auf die Nach­frage ins Spiel. Würde eine ent­sprechen­de Nach­frage die Durch­setzung höhe­rer Kauf­preise erlau­ben, könnte dies aber auch voll­kommen unab­hängig von der Höhe der Neben­kosten oder sonstigen Be­lastungen wahr­genommen wer­den. Einer be­son­de­ren Recht­fer­ti­gung, wie sie gerne von Mono­polisten anderer Wirtschaftszweige (z.B. Lebensmittel oder Energiebetriebe) sug­geriert wer­den, bedarf es bei Immo­bi­lien auf­grund der Markt­in­trans­pa­renzen ohne­hin nicht.

Hin­sicht­lich der Mak­ler­kosten wären aus der Sicht eines Ver­käufers künst­liche oder risiko­behaf­tete Ein­griffe in das Immo­bilien­preis­niveau mit ggf. sin­ken­der Nach­frage jedoch nicht er­for­der­lich, wenn sich die Kosten nicht oder nur gering nieder­schla­gen.
Zu­gleich sind die Mak­ler­kosten der einzige Kosten­punkt, auf den un­mittel­bar Ein­fluss genommen wer­den kann.

Je geringer die Makler­kosten sind, desto größer wird die Gewinn­spanne für den Ver­käufer. Wer­den die nicht unbe­dingt not­wen­digen Mak­ler­leistungen gar nicht in An­spruch genommen, könnte die gesamte Makler­pro­vision auf den Kauf­preis auf­geschla­gen werden, ohne dass ein Interessent ins­gesamt mehr zah­len müsste.

Bleibt der Kauf­preis hier­bei un­verän­dert, wer­den die Erwerbs­kosten für einen Interessenten geringer. Der Interessenten­kreis und die Nach­frage neh­men zu.