Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Unterlagen

Zur Gutachten­er­stel­lung wer­den vom Sach­ver­stän­di­gen­büro ver­schie­de­ne Un­ter­la­gen be­nö­tigt, die Sie be­reits ha­ben oder noch be­schafft wer­den müs­sen. Hier er­fah­ren Sie, wel­che Un­ter­la­gen das sind und wo Sie diese er­hal­ten kön­nen.

Bild Checkliste
  • Durch das Öff­nen des But­tons Check­liste am Sei­ten­ende nach unten er­hal­ten Sie ei­nen Über­blick über die Un­ter­la­gen, die re­gel­mäßig bei Er­stel­lungen von Gut­ach­ten über den Ver­kehrs­wert/Mark­twert benö­tigt wer­den.

    Mit dem An­klicken/­An­tippen des dazu­ge­hö­ri­gen In­fo­sym­bols Info er­fah­ren Sie, in wel­chen Fäl­len die ent­sprechen­de Un­ter­la­ge be­nö­tigt wird und wo Sie diese er­hal­ten.

    Mit einem Login (oben rechts) ist es zu­dem mög­lich, eine PDF-Datei zum Drucken und Speichern zu er­stel­len. Durch An­klicken/­An­tippen der Fel­der wird die ent­sprechende Un­ter­la­ge ab­ge­hakt und über­nom­men. Bei Kurz­gut­ach­ten ist eine Beschaffung und Über­gabe von Un­ter­la­gen nicht er­for­der­lich.

    Video - Erstellen einer Checkliste-PDF - Video Checkliste
Bild Checkliste
  • Die meisten Un­ter­la­gen und In­forma­tio­nen kön­nen auch vom Sach­ver­stän­digen­büro ein­ge­holt wer­den. Bei ei­ni­gen Un­ter­la­gen ist je­doch aus Da­ten­schutz­grün­den ein "be­rech­tigtes Inter­esse" zur Ein­sicht dar­zu­legen, das vor­erst nur ein Ei­gen­tü­mer oder der In­ha­ber eines Rechts am Grund­stück vor­wei­sen kann.

    Mit der Über­gabe ei­ner ent­prechen­den Vollmacht nach unten kön­nen auch diese Un­ter­la­gen auch vom Sach­ver­stän­digen­büro be­schafft wer­den.

    Die Un­ter­la­gen­beschaf­fung durch das Sach­verstän­digen­büro ist je­doch u.U. kosten­pflich­tig.

    Video - Erstellen einer Vollmacht-PDF - Video Vollmacht
Bild Checkliste
  • Zur Zeit- und Kosten­er­spar­nis kön­nen die Un­ter­la­gen auch von Ihnen be­sorgt und mög­licher­weise schon beim Orts­termin über­geben wer­den. Dies kön­nen Sie auch auf dem Post­weg oder per Mail er­le­digen.

    Wäh­len Sie hierzu nach einem Login den Button Vorlagen nach unten und ge­ben die ent­sprechen­de Adresse der Stelle/­Behörde ein, die diese Unter­lagen vor­halten. Auch hier ist ein ent­sprechen­des Info­symbols Info vor­han­den.

    Sie erhal­ten eine ent­sprechen­de PDF-Datei, die Sie an die Stelle posta­lisch ver­sen­den kön­nen. Durch das An­klicken/­An­tippen des Info­symbols er­hal­ten Sie auch hier die In­for­ma­tionen, wo Sie diese er­ha­lten.

    Tipp: Oftmals ak­zep­tieren die Stellen/­Be­hör­den auch E-Mail-An­fra­gen. In diesem Fall könn­ten Sie den Text auch zur For­mu­lierung einer E-Mail ver­wen­den.

    Video - Erstellen einer Vorlagen-PDF - Video Vorlagen
Check­liste
Info zur Checkliste
  • Bei Kurzgutachten sind schriftliche Auskünfte oder Unterlagen nicht erforderlich
  • Sollten bereits Unterlagen vorhanden sein, die zwar nicht aktuell sind, jedoch den aktuellen Zustand darstellen, können diese auch vorgelegt werden
  • Es ist auch möglich, den Inhalt zu den Punkten vertraglich vorzugeben. Bei der Weitergabe des Gutachtens an Dritte wird jedoch dringend empfohlen, ein Gutachten auf der Grundlage aktueller schriftlicher Unterlagen zu beauftragen
Hinweis

Das Erstellen einer druckbaren PDF sowie das Speichern der Eingaben ist nur nach vorheriger Anmeldung/Registrierung möglich.

Info zur Liegenschaftskarte

Die Liegenschaftskarte (Katasterkarte) ist grundsätzlich für alle Bewertungsobjekte erforderlich.

Hinweis

erhältlich bei den Vermessungs- und/oder Katasterämtern. Auch über das Internet beziehbar.

Info zur Bodenrichtwertkarte

Die Bodenrichtwertkarte ist grundsätzlich für alle Bewertungsobjekte erforderlich.

  • Neben den Bodenrichtwerten sollte die Karte auch die beschreibenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks angeben.
Hinweis

erhältlich bei den Vermessungs- und/oder Katasterämtern. Auch über das Internet beziehbar.

Info zum Grundbuchauszug

Ein vollständiger Grund­buch­auszug ist grundsätzlich für alle Bewertungs­objekte erforderlich.

  • Mit der Ein­sicht in das Grund­buch kann auch fest­ge­stellt werden, ob ein Dritter ein Recht an dem Bewertungs­objekt besitzt oder das Bewertungs­objekt mit Belastungen be­haf­tet ist. Diese sind in der Abteilung II ver­zeich­net.
    Ist mit der Eintra­gung ein Ver­weis auf den voll­ständigen Inhalt des Rechts ange­geben (z.B.: gemäß Bewilligung...) wird die­ser Inhalt (i.d.R eine Notar­urkunde) ebenso benö­tigt.
    Der voll­stän­dige Grund­buch­auszug ist nicht mit den Benach­richti­gungen über Änderungen gemäß §55 GBO zu ver­wechseln!
    Beispiel Grundbuchauszug
    Beispiel GrundbuchPDF
    Es ist auch mög­lich, auf die Ein­sicht in das Grund­buch zu ver­zich­ten und An­ga­ben über den In­halt ver­trag­lich vor­zu­geben. Soll das Gut­achten je­doch auch Dritten vor­gelegt werden, wird hiervon jedoch dringend abgeraten
  • Sollte mit dem Bewertungs­objekt ein Recht an einem weiteren (Nachbar-)Grund­stück ver­bun­den sein (z.B. Wege­rechte etc.), ist auch hier die ent­sprechende Eintra­gung im Grund­buch dieses Grund­stücks erforderlich
Hinweis

erhältlich bei den Grundbuch­ämtern in den Amts­gerichten. Es ist ein berech­tigtes Interesse nach­zuweisen, das in erster Linie der jeweilige Eigen­tümer besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

Info zum Auszug Baulastenverzeichnis

Der Aus­zug aus dem Bau­lasten­ver­zeich­nis ist grund­sätz­lich für alle Bewertungsobjekte erforderlich.

Beispiel Baulastenverzeichnis
Beispiel BaulastenverzeichnisPDF
Hinweis

erhältlich bei den Baugenehmi­gungs­behörden.

Info zu Bauzeichnungen

Grund­risse (Schnitte) der bau­lichen Anlagen sind zwar nicht unbe­dingt erfor­derlich, er­leich­tern je­doch die Nach­voll­zieh­bar­keit des Gutach­tens und redu­zieren den Auf­wand bei der Gutachten­erstellung.

  • Sollten die Grundrisse den Zustand zum Orts­termin richtig dar­stellen, kann auch eine Wohn-/­Nutzflächen­ermittlung auf dieser Grund­lage erfolgen
Hinweis

erhältlich bei den Baugenehmi­gungs­behörden.

Info zu bauplanungrechtliche Auskünften

Auskünfte zum Bauplanungsrecht sind grundsätzlich für alle Bewertungs­objekte er­for­der­lich.

Hinweis

erhältlich bei den Baugenehmi­gungs­behörden.

Info zu Auskünften zum Denkmalschutz

Die Auskünfte sind grund­sätz­lich für alle Bewertungsobjekte er­for­der­lich, bei denen bau­liche An­la­gen vor ca. 1945 errichtet wurden.

Hinweis

erhältlich bei den unteren Denkmal­schutz­behörden.

Info zur Teilungserklärung

Die Teilungserklärung oder ein Einräumungsvertrag sind nur erforderlich, wenn es sich um Wohnungseigentum (Eigentums­wohnungen) oder Teileigentum (Mit-/Sonder­eigentum zu nicht­wohn­lichen Zwecken) handelt.

Hinweis

erhältlich bei den Grundbuch­ämtern in den Amts­gerichten. Es ist ein berech­tigtes Interesse nach­zuweisen, das in erster Linie der jeweilige Eigen­tümer besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

Info zum Erbbaurechtsvertrag

Die Unterlagen sind nur erforderlich, wenn es sich um ein Erbbaurecht handelt.

  • Der Erb­bau­rechts­vertrag ist die Grund­lage zur Ein­tra­gung des Erb­bau­rechts in Ab­tei­lung II des Grund­buchs des Erb­bau­rechts­grund­stücks.
  • Bei einer An­for­de­rung des Grund­buchs bzgl. der Be­wer­tungs­grund­stücke einschl. der Bewilligung zu Rech­ten in Abt. II wird so­mit auch der Erb­bau­rechts­vertrag an­ge­for­dert.
  • Eine ge­son­der­te An­for­de­rung wäre dann nicht er­for­der­lich.
Hinweis

er­hält­lich bei den Grund­buch­ämtern in den Amts­ge­rich­ten. Es ist ein be­rechtig­tes Interesse nach­zu­weisen, das in erster Linie der je­wei­lige Ei­gen­tümer besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

Info zu Beiträge/Abgaben nach BauGB/KAG

Auskünfte zu ausstehenden Beiträgen und Abgaben sind grundsätzlich für alle Bewertungsobjekte er­for­der­lich, bei denen Grund­stücke be­wer­tet werden sollen.

Hinweis

erhältlich bei den Stadt-/­Gemeindeverwaltungen.

Voll­macht
Info Vollmacht zur Beschaffung von Unterlagen

Bitte geben Sie Ihre die Adresse des Eigen­tümers (oder eines recht­li­chen Betreu­ers) sowie alle betroffenen Flur­stücke an.
Sollte der Eigen­tümer recht­lich betreut werden, wird eine Kopie der Betreu­ungsvoll­macht benötigt.

Hinweis

Das Erstellen einer druck­baren PDF sowie das Speichern der Ein­ga­ben ist nur nach vor­he­ri­ger An­mel­dung/Registrie­rung mög­lich.

Adresse des Vollmachtgebers:
  • Dr.
  • Prof.
  • Prof. Dr.
    Grundstück/Grundstücke:
    Vor­lagen
    Info zur Auftraggeber

    Bitte geben Sie Ihre Ab­sen­der­adresse und die Grund­stücke (Flurstücke) ein.

    • Nach der Aus­wahl der gewünschten Unter­lage besteht die Mög­lich­keit, die Adresse der je­wei­li­gen Stelle/Behörde ein­zu­geben
    • Die Adresse können Sie leicht auf https://bus.rlp.de oder durch die Ein­gabe der Stelle/Behörde und des Objekt­orts in eine Such­maschine ausfindig machen
    • Vor der Anforderung von Unter­lagen wird ein Kon­takt mit dem Sach­ver­stän­di­gen­büro empfoh­len, da die u.a. Unter­lagen nicht in allen Fällen er­for­der­lich sind. Fügen Sie bei An­fra­gen per E-Mail bitte eine kurze Objekt­beschrei­bung und das An­liegen der Gut­achten­erstellung hinzu.
    Hinweis

    Das Erstellen einer druck­baren PDF sowie das Speichern der Ein­ga­ben ist nur nach vor­he­ri­ger An­mel­dung/Registrie­rung mög­lich.

    Adresse:
    • Dr.
    • Prof.
    • Prof. Dr.
      Grundstück/Grundstücke:
      Info zur Liegenschaftskarte

      Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte ist grundsätzlich für alle Bewertungsobjekte erforderlich.

      Hinweis

      erhältlich bei den Vermessungs- und/oder Katasterämtern.

        Info zum Grundbuchauszug

        Ein vollständiger Grund­buch­auszug ist grundsätzlich für alle Bewertungs­objekte erforderlich.

        • Mit der Ein­sicht in das Grund­buch kann auch fest­ge­stellt werden, ob ein Dritter ein Recht an dem Bewertungs­objekt besitzt oder das Bewertungs­objekt mit Belastungen be­haf­tet ist. Diese sind in der Abteilung II ver­zeich­net.
          Ist mit der Eintra­gung ein Ver­weis auf den voll­ständigen Inhalt des Rechts ange­geben (z.B.: gemäß Bewilligung...) wird die­ser Inhalt (i.d.R eine Notar­urkunde) ebenso benö­tigt.
          Der voll­stän­dige Grund­buch­auszug ist nicht mit den Benach­richti­gungen über Änderungen gemäß §55 GBO zu ver­wechseln!
          Beispiel Grundbuchauszug
          Beispiel GrundbuchPDF
          Es ist auch möglich, den Inhalt des Grund­buchs vertrag­lich vor­zu­geben. Soll das Gut­achten je­doch auch Dritten vor­gelegt werden, wird hiervon jedoch dringend abgeraten
        • Sollte mit dem Bewertungs­objekt ein Recht an einem weiteren (Nachbar-)Grund­stück ver­bun­den sein (z.B. Wege­rechte etc.), ist auch hier die ent­sprechende Eintra­gung im Grund­buch dieses Grund­stücks erforderlich
        Hinweis

        erhältlich bei den Grundbuch­ämtern in den Amts­gerichten. Es ist ein berech­tigtes Interesse nach­zuweisen, das in erster Linie der jeweilige Eigen­tümer besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

          Info zum Grundbuch (begünstigende Rechte)

          Sollte mit dem Bewertungs­objekt ein Recht an einem weiteren (Nachbar-)Grund­stück ver­bun­den sein (z.B. Wege­rechte etc.), ist auch hier die ent­sprechende Eintra­gung im Grund­buch dieses Grund­stücks erforderlich

          Hinweis

          erhältlich bei den Grundbuch­ämtern in den Amts­gerichten. Es ist ein berech­tigtes Interesse nach­zuweisen, das in erster Linie der jeweilige Eigen­tümer bzw. Inhaber des Rechts besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

            Info zum Bodenrichtwert

            Ein Auszug aus der Bodenrichtwertkarte ist grundsätzlich für alle Bewertungs­objekte erforderlich. Zu den Bodenrichtwerten ist neben der Kartendarstellung eine Merkmalsbeschreibung erforderlich. In Rheinland-Pfalz ist die Informationen gebührenpflichtig

            Hinweis

            erhältlich bei den Vermessungs- und/oder Katasterämtern.

              Info zum Baulastenverzeichnis

              Der Aus­zug aus dem Bau­lasten­ver­zeich­nis ist grund­sätz­lich für alle Bewertungsobjekte erforderlich.

              Beispiel Baulastenverzeichnis
              Beispiel BaulastenverzeichnisPDF
              Hinweis

              erhältlich bei den Baugenehmi­gungs­behörden.

                Info zu Bauzeichnungen

                Grund­risse (Schnitte) der bau­lichen Anlagen auf dem Bewertungs­objekt sind zwar nicht unbe­dingt erfor­derlich, er­leich­tern je­doch die Nach­voll­zieh­bar­keit des Gutach­tens und redu­zieren den Auf­wand bei der Gutachten­erstellung.

                • Sollten die Grundrisse den Zustand zum Orts­termin richtig dar­stellen, kann auch eine Wohn-/­Nutzflächen­ermittlung auf dieser Grund­lage erfolgen
                Hinweis

                erhältlich bei den Baugenehmi­gungs­behörden.

                  Info zu bauplanungsrechtlichen Auskünften

                  Auskünfte zum Bauplanungsrecht sind grundsätzlich für alle Bewertungs­objekte er­for­der­lich.

                  Hinweis

                  erhältlich bei den Baugenehmi­gungs­behörden.

                    Info zu Auskünften zum Denkmalschutz

                    Die Auskünfte sind grund­sätz­lich für alle Bewertungsobjekte er­for­der­lich, bei denen bau­liche An­la­gen vor ca. 1945 errichtet wurden.

                    Hinweis

                    erhältlich bei den unteren Denkmal­schutz­behörden.

                      Info zur Teilungserklärung

                      Die Teilungserklärung oder ein Einräumungsvertrag sind nur erforderlich, wenn es sich um Wohnungseigentum (Eigentums­wohnungen) oder Teileigentum (Mit-/Sonder­eigentum zu nicht­wohn­lichen Zwecken) handelt.

                      Hinweis

                      erhältlich bei den Grundbuch­ämtern in den Amts­gerichten. Es ist ein berech­tigtes Interesse nach­zuweisen, das in erster Linie der jeweilige Eigen­tümer bzw. Inhaber des Rechts besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

                        Info zum Erbbaurechtsvertrag

                        Die Unterlagen sind nur erforderlich, wenn es sich um ein Erbbaurecht handelt.

                        • Der Erb­bau­rechts­vertrag ist die Grund­lage zur Ein­tra­gung des Erb­bau­rechts in Ab­tei­lung II des Grund­buchs des Erb­bau­rechts­grund­stücks. Bei einer An­for­de­rung des Grund­buchs bzgl. der Be­wer­tungs­grund­stücke einschl. der Bewilligung zu Rech­ten in Abt. II wird so­mit auch der Erb­bau­rechts­vertrag an­ge­for­dert. Eine ge­son­der­te An­for­de­rung wäre dann nicht er­for­der­lich
                        Hinweis

                        er­hält­lich bei den Grund­buch­ämtern in den Amts­ge­rich­ten. Es ist ein be­rechtig­tes Interesse nach­zu­weisen, das in erster Linie der je­wei­lige Ei­gen­tümer besitzt. In den meisten Fällen reicht auch eine Voll­macht aus.

                          Info zum Ersteller der Bewertung

                          Auskünfte zu ausstehenden Beiträgen und Abgaben sind grundsätzlich für alle Bewertungsobjekte er­for­der­lich, bei denen Grund­stücke be­wer­tet werden sollen.

                          Hinweis

                          erhältlich bei den Stadt-/­Gemeindeverwaltungen.