Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Gutachten, Kurz­gut­achten - Welches Gut­achten brauche ich?

Ratgeber Bewertung

Der Inhalt und Umfang als auch die Ver­bind­lich­keit und die Ver­wert­bar­keit eines Gut­achtens oder auch Voll­gutachtens ist an und für sich klar umrissen. Die Vor­gehens­weise und Hin­weise hierzu sind in vielen Ver­öffent­lichungen vor­han­den und auch in Wert­ermittlungs­richt­linien ent­hal­ten.
Dies gilt jedoch nicht für ein so­genann­tes Kurz­gut­ach­ten.

Ob­wohl die Be­zeich­nung weit ver­brei­tet ist, ist unklar, was mit einem Kurz­gut­achten gemeint ist. Das Adjektiv "Kurz" kann sich auf die Länge des Gut­ach­tens be­ziehen als auch den sach­lichen In­halt.

Was unter einem Kurz­gut­achten zu ver­ste­hen ist, ist da­her grund­sätz­lich zwischen dem Auf­trag­geber und dem Sach­verstän­digen zu ver­ein­baren.

Hinweis

Die Länge eines Gutachtens oder die An­zahl der Sei­ten wer­den weder ge­setz­lich, noch in einer Ver­ord­nung oder einer Richt­linie vor­geschrieben. Auch ein in­halt­lich kur­zes Gut­achten unter­liegt den üb­lichen An­for­de­rungen, die an ein Gut­achten ge­stellt wer­den. Über die Qua­lität und den Er­stellungs­aufwand sagt die Länge nichts aus.

Ein (Voll-)Gutachten wird jedoch nicht für alle Zwecke be­nötigt. Wer­den ledig­lich eine rich­tungs­weisende Vermögens­übersicht oder ein Über­blick ge­wünscht, ist ein Kurz­gut­achten nach Er­läute­rung von nicht be­rück­sichtig­ten Gegeben­heiten durchaus aus­reichend. Damit unbe­kannte Ab­weichungen jedoch nicht zu sehr ins Ge­wicht fallen, wird em­pfohlen, sich auf Ein- und Zwei­familien­wohn­haus­grund­stücke sowie Wohnungs­eigentum zu beschränken.

Bild Gutachten oder Kurzgutachten

Werden tat­säch­liche Ver­mögens­dis­positionen auf­grund eines Gut­achtens be­ab­sich­tigt, sollte von einem Kurz­gut­achten jedoch Ab­stand ge­nom­men wer­den. Dies ist nicht nur bei einer Ver­äuße­rung oder einem Er­werb der Fall, sondern auch in den Fäl­len, bei denen kein Ver­kauf oder Kauf an Dritte bzw. ein Eigen­tums­wech­sel statt­findet.

Tipp:

Sollten Sie Vermögensdispositionen aufgrund eines Gut­ach­tens planen, wird dringend dazu ge­ra­ten, das Gut­achten von einer un­ab­hängigen Per­son an­fer­tigen zu lassen. Un­ab­hängig ist eine Per­son nur dann, wenn Sie weder in den Ver­äußerungs­vor­gang noch in die Fi­nan­zierung ein­gebun­den ist bzw. keine wirt­schaft­lichen Vor- oder Nachteile von einer statt­fin­den­den oder nicht statt­fin­den­den Ver­äußerung hat.

Beim Kauf/Verkauf von Immo­bilien dient ein Gut­achten über­wiegend zur Ver­schaffung einer Aus­gangs­lage für Ver­hand­lungen. Sollte eine ver­bind­liche und um­fassende Aus­gangs­basis wich­tig sein, sollten Sie sich auch für die Be­auf­tra­gung eines (Voll-)Gut­ach­tens ent­schei­den. Ist Ihnen eine weniger um­fassende und nur teil­weise ver­bind­liche Aus­gangs­lage aus­reichend, jedoch ein wesent­lich geringer aus­fallen­des Hono­rar wichtiger, könn­ten Sie in einem Kurz­gutachten eine Alter­native finden.

Ein Gedankenanstoß zum Schluss:

Bei Immobilien geht es grundsätzlich um (relativ) hohe Summen. Daher sollten Sie von Anfang an die Ent­scheidungs­gewalt behalten und weit­sichtig handeln. Fragen Sie sich, ob bei einer Beratung tatsächlich Ihre Interessen oder die Interessen des Beraters im Vordergrund stehen. Auch wenn hierzu im Voraus ein gewisser Aufwand zur Be­schaf­fung von ob­jek­tiven, ver­bind­lichen und un­abhängi­gen In­for­ma­tionen er­for­der­lich ist, wird sich die Zeit- und Kosten­investion spä­ter loh­nen.