Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Preise und Märkte

Die Preis­bildung auf dem Immo­bilien­markt ist wie jeder andere Markt in einer freien Markt­wirt­schaft keinen beson­deren Zwängen unter­worfen. Kauf­preis­gestaltungen werden weder vor­geschrie­ben oder regle­men­tiert noch sind Ver­hand­lungen über den Kauf­preis in irgend­einer Art und Weise unzu­lässig. Die Gren­zen werden ledig­lich durch eine Sitten­widrig­keit abge­steckt. Dennoch kann man sich nicht dem Ein­druck ver­wehren, dass einige Markt­teil­nehmer von einer nahezu gegen­tei­ligen An­nahme aus­gehen und Immo­bilien­kauf­preise als unver­handel­bar, voraus­berechen­bar und regle­men­tiert betrach­ten.

Wie entstehen Angebotspreise?

Angebotspreise kommen im Wesent­lichen auf zwei unter­schied­lichen Wegen zu Stande.

Weg 1: Der Makler bestimmt den Angebots­preis

Bei einer der ersten Kon­takte eines Ver­käufers mit einem Mak­ler wird ob­liga­torisch auch der Angebots­preis erör­tert. Obwohl die Auf­gabe eines Immo­bilien­maklers in erster Linie in der Ver­schaffung von Gele­gen­heiten zum Ab­schluss eines Ver­trags besteht und we­der der An­bieter noch ein Inter­essent ist, wird ihm oftmals ge­stattet, auf das Kern­geschäft mit dem Kauf­preis als einer der zen­tralen Punkte Ein­fluss zu nehmen. Von vielen Ver­käufern (und nicht nur von diesen) wird dies teil­weise sogar ver­langt. In anderen Berei­chen wäre das undenk­bar.

Wie ist das möglich?

  1. Zum einen kommen die meisten Anbieter sel­ten in die Gelegen­heit eine Immo­bilie zu ver­äußern. Von Erfah­rungs­werten über Immo­bilien­preise kann nicht wirk­lich gespro­chen werden. Die Frage nach einem mög­lichen Angebots­preis ist daher verständ­lich.
  2. Es sollte es kein Gehei­mnis sein, dass es zum Hand­werk eines Mak­lers gehört, nicht nur eine Immo­bilie, son­dern auch schein­bar erfor­der­liche Dienst­leistungen zu ver­mitteln.
    Bei feh­len­den Berufs­zulassungs­rege­lungen oder gesetz­lich gefor­derten Sach­kunde­nach­weisen dürfte dies zu den wichtigsten Vor­ausset­zungen der er­folg­rei­chen ge­werb­lichen Makler­tätigkeit gehören.
    Die Folge ist, dass bei vielen Anbie­tern der Ein­druck ent­steht, es gäbe insbe­sondere durch schein­bar kosten­freie Leistungen keine wirk­lichen alter­nativen Infor­mations­möglich­keiten. Dies verschafft zudem die wichtige Aus­gangs­position, dass ein Hin­ter­fragen eines Ange­bots­preises oder auch einer Wert­ermitt­lung sehr sel­ten und eine Gegen­über­stellung mit einem Gut­achten eines qua­lifi­zierten Sach­verstän­digen nahezu aus­geschlossen ist.Die Viel­falt an spezieller und an­wendungs­freund­licher Wert­ermittlungs­software für Mak­ler ist hier­bei zuträg­lich. Sie ist ein­fach und ohne wei­tere Sach­kunde zu bedienen, liefert den­noch vermeint­lich seriöse Ergeb­nisse und vermittelt durch eine ent­sprechende Auf­machung des Berech­nungs­ausdrucks zusätzliches Ver­trauen.
    Günstig ist, dass eine Wert­ermitt­lung bei Be­darf als ein gene­rell auto­mati­sierter und schema­tischer Ab­lauf beschrie­ben werden kann, zu der beson­dere sach­ver­ständige Kennt­nisse eigent­lich nicht not­wendig sind. Tat­säch­lich ist die Ein­fluss­nahme auf das Ergeb­nis durch eine für Laien nicht mög­liche Nach­voll­zieh­bar­keit der Ein­gabe­daten und Be­rechnungs­methoden beliebig.
  1. Auch der Makler hat ein Interesse an der Gestal­tung des Angebots­preises.
    Wesent­lich stärker als die Höhe der Cour­tage wirkt sich die Ver­marktungs­dauer auf das Makler­geschäft aus. Da wäh­rend der Ver­marktungs­dauer regel­mäßig keiner­lei Ein­künfte zu ver­zeich­nen sind, ist eine mög­lichst (sehr) schnelle Kauf­vertrags­zeich­nung wünschens­wert. Die Ein­fluss­nahme entweder auf die Cour­tage oder auf die Ver­marktungs­dauer durch die Bestim­mung des Angebots­preises ist daher eine ideale und erstrebens­werte Ausgangs­position.

Wird eine Ein­fluss­nahme auf den An­gebots­preis verein­bart, wird das Ge­schäft aus den Hän­den gege­ben und der Mak­ler bestimmt den Angebots­preis.

Weg 2: Der Anbieter bestimmt den Angebotspreis

Nicht jeder Anbie­ter lässt sich hin­sicht­lich der Überle­gungen zu einem An­ge­bots­preis beein­flussen oder nimmt die kosten­inten­siven Dienst­leitungen eines Mak­lers in Anspruch.

  1. Einige Anbieter sind davon über­zeugt, dass eine Immo­bilie mindestens zum An­schaffungs­preis, meist jedoch zu einem höhe­ren Kauf­preis veräußert wer­den kann. Der An­gebots­preis bestimmt sich so­dann nach dem Grund­satz - "Ich weiß doch was ich bezahlt habe!"
  2. In manchen Fällen wird der An­gebots­preis an dem Kauf­preis für die bau­gleiche Nach­bar­immo­bilie fest­gemacht, selbst wenn diese gerade moder­nisiert wurde oder eine wesent­lich ab­weichen­den Grund­stücks­fläche auf­weist. Nicht selten wird auch ge­dank­lich der bei der Errich­tung vor­han­dene geho­bene Aus­stattungs­standard über Jahr­zehnte einge­froren.
  3. Es werden kosten­freie Online-Bewertungen wahr­genommen. Nicht selten gelingt es einigen Dienst­leistern, über eine un­durch­schau­bare On­line-Bewer­tung als Lock­mittel personen­bezogene Ak­quise­daten zu gewinnen und legal auf­grund der Ein­willi­gung der Be­trof­fenen an Mak­ler zu verkaufen.
  4. Auf der anderen Seite lassen sich einige An­bieter sach­ver­ständig beraten oder ziehen ein Ver­kehrs­wert­gutachten eines qua­li­fi­zier­ten Sach­verstän­digen zur Orien­tierung heran.

Die Bandbreite der Angebots­preise ist auch hier ent­sprechend groß.

Wie entstehen Kaufpreise?

In einem Kauf­preis spiegelt sich die oft­mals bei An­bietern nicht bekannte Nach­frage­situation wider. Er ent­spricht keines­wegs im­mer dem An­gebots­preis und ent­wickelt sich nicht nur an­hand der Mög­lich­keiten und den Wün­schen von Kauf­interessen­ten. Der Zu­fall spielt eine ent­schei­dende Rolle.

1. Das Angebot an vergleichbaren Immobilien

Stehen in der Region des Verkaufs­objekts viele mehr oder weniger ver­gleich­bare Immo­bilien zum Ver­kauf aus, ergibt sich natur­gemäß eine Kon­kurrenz­situation. Bei wenigen Objek­ten wendet sich das Blatt dem­ent­sprechend. Un­mittel­bare Vor­her­sagen über die Situa­tion wäh­rend der Ver­mark­tung sind je­doch nur einge­schränkt möglich.

2. Die Vermarktungsdauer

Die Ver­marktungs­dauer hat einen gro­ßen Ein­fluss auf den Kauf­preis. Sieht sich der Ver­käufer be­son­deren Zwängen aus­gesetzt, be­schrän­ken sich die Wahl­mög­lich­keiten. Muss eine Veräußerung inner­halb kur­zer Zeit erfol­gen, werden sich nur bei einem ent­sprechen­den Angebot bzw. Nach­lass aus­reichend viele Inter­essen­ten mel­den.

Ist der Verkäufer dies­bezüg­lich un­gebun­den, gibt er auch dem Zu­fall eine Chance, dass ein Inter­essent aus per­sön­lichen oder sonstigen Grün­den die Bereit­schaft zeigt, einen höhe­ren Kauf­preis zahlen.

3. Die Marktintransparenz

Aus der feh­len­den Durch­sich­tig­keit des Immo­bilien­markts und der mehr oder weniger vorhan­denen Uner­fahren­heit sowohl des An­bieters als auch des Inter­essenten ergeben sich unter­schied­liche Ver­marktungs­strate­gien. Der Angebots­preis kann bewusst mit genü­gend großem Ver­handlungs­spielraum ange­setzt werden, so dass nach Verhand­lungen der tat­säch­lich gewünschte Kauf­preis erzielt wird und auch der Inter­essent aufgrund der von Nach­lässen zu­frie­den ist. Ein An­gebots­preis kann auch als un­ver­handel­bar dar­gestellt werden, um den Ein­druck zu vermitteln, dass für das Objekt eine große Nach­frage be­steht. Beglei­tet wird die Situa­tion durch die Frage, ob das Ver­hand­lungs­gerüst auf einem un­ab­hängig und ver­bind­lich ermittelten Markt­wert, einem un­verbind­lichen Kauf­preis­vorschlag oder eige­nen Vor­stel­lungen auf­gebaut wurde. Der Kauf­preis ergibt sich somit auch aus un­be­rechen­baren Un­wäg­bar­kei­ten und Un­sicher­heiten.

4. Die Anschaffungskosten bei einem Neubau

Bei dem Wunsch nach einem Eigen­heim oder auch einer gewerb­lichen Immo­bilie ist der Inter­essent nicht an die Ange­bote gebrauch­ter Immo­bilien gebun­den. Die Ange­bote und Preise von unbe­bauten Grund­stücken und die Her­stellungs­kosten für Gebäude und Außen­anlagen ste­hen als Alter­native zu den Kauf­preis­ange­boten beste­hen­der be­bauter Grund­stücke gegen­über.

Angebotspreise und Kaufpreise kommen auf sehr unter­schied­liche Weise zu Stande. Selbst eine auf­wändig gestal­tete Aus­wer­tung von An­gebots­preisen steht schon daher mit einer Wert­ermitt­lung auf der Grund­lage tat­säch­lich erziel­ter Kauf­preise nur ent­fernt in Ver­bin­dung. Ein ein­zel­ner An­gebots­preis hat in die­sem Zu­sam­men­hang keine Be­deu­tung.

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