Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Online-Wertauskunft
Ein-/Zweifamilien­wohnhaus­grundstücke

Anleitung
  1. Anmeldung oder Registrierung
    • Die Online-Wertauskunft ist nur nach vorheriger Anmeldung bzw. Registrierung im Login (oben rechts) möglich
  2. Eingabe der nach­fol­gen­den Immo­bilien­merk­male
    • Beachten Sie bitte die Informationen und Erläuterungen zu den Eingaben, die bei der Anwahl des Infosymbols Info Anleitung erscheinen
    • Sollten die erforderlichen Angaben nicht bekannt sein, wird empfohlen, die bis dahin getätigten Angaben zu speichern und die fehlenden Informationen in Erfahrung zu bringen. Die bisher eingegeben Daten können jederzeit wieder geladen und ergänzt werden (s.u.)
    • Bei einigen Punkten besteht jedoch auch die Möglichkeit - nicht bekannt - anzugeben. Es werden dann übliche Merkmale auf der Grundlage der sonstigen Angaben abgeleitet
  3. Optionales Speichern der Ein­gaben bei noch nicht voll­ständig ausge­fülltem Formular
    • Das Speichern (sowie Laden) der bisher getätigten Angaben ist jederzeit unten am Formularende verfügbar
  4. Anforderung der Online-Wertauskunft
    • Mit der anschließenden Anforderung der Online-Bewertung erfolgt vorerst eine Zusammenfassung der Eingaben. Zur Korrektur kehren Sie bitte auf diese Seite zurück
  5. Abschließende Bestätigung/Bestellung
    • Nach der Kenntnisnahme der AGB und der Widerrufsbelehrung besteht die Möglichkeit einer abschließenden Bestellung durch eine Onlineüberweisung. Die Kosten sind auf Honorar abrufbar.
  6. Unmittelbare Ergebnis­ausgabe
  7. Die Online-Wertauskunft ist anschließend unter Down­loads abrufbar
Antragsteller der Wertauskunft
bearbeitet
  • Dr.
  • Prof.
  • Prof. Dr.
    Objektadresse
    bearbeitet
    Adresse der zu bewertenden Immobilie:
      Einfluß der Lage
      bearbeitet
      Info zur Lage

      Wählen Sie bitte in dem Auswahlfeld "Gemeinde/Gemeindeteil" die entsprechende Gemeinde oder den Gemeindeteil aus, für den Sie eine Wertauskunft wünschen.

      • Sollte der Objektort im Auswahlfeld nicht erscheinen, wählen Sie bitte eine unmittelbar vergleichbare Gemeinde oder einen vergleichbaren Gemeindeteil.
      • Sollte ausnahmsweise im Auswahlfeld kein Eintrag vorhanden sein, kann alternativ eine vergleichbare Nachbargemeinde oder vergleichbarer Gemeindeteil als Objektort eingegeben werden.

        €/m²

        Wohnfläche des Wohn­gebäudes
        bearbeitet
        Info zur Wohnfläche des Wohngebäudes

        Die Wohnfläche ist gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln. Die Mindestgröße beträgt 50m².
        Grundzüge der WoFlV:

        • Grundflächen: Grundflächen sind die Flächen auf dem Boden (Grund), die sich durch Messung der lichten Maße (sichtbaren Bereiche) zwischen Bauteilen (i.d.R. Mauerungen) ergeben. Es ist der bezugsfertige Zustand zu Grunde zu legen (keine Rohbaumaße!).
        • zur Wohnfläche gehören: Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Terrassen, Flure
        • zur Wohnfläche gehören nicht: Grundflächen von Kellerräumen und Kellerersatzräumen außerhalb der abgeschlossenen Wohnung, Dachböden (nicht ausgebaut), Garagen, Carports, Geschäftsräumen, Treppenhäuser außerhalb von abgeschlossenen Wohneinheiten
        • nicht angerechnet werden: Türnischen (Flächen innerhalb der Türrahmen), Fensternischen (Fensterbänke), Schornsteine und Pfeiler, deren Grundflächen mehr als 0,1m² aufweisen, Treppen mit mehr als 3 Stufen
        • anzurechnen sind: Grundflächen von Einbaumöbel, Badewannen und Duschen, Öfen, Fussleisten, Heizungsnischen und sonstige offene Nischen ab einer Tiefe von 13cm
        • Grundflächen über denen eine Raumhöhe von 1m vorhanden ist, werden nicht angerechnet. Bei Raumhöhen bis 2m wird die Hälfte angerechnet. Dies gilt insbesondere bei Dachgeschossen
        • Wintergärten werden zur Hälfte angerechnet, wenn sie nicht beheizbar sind. Balkone, Loggien und Terrassen werden regelmäßig mit 0,25 angerecht

        Weitere Vorschriften zur Ermittlung und Anrechung von Grundflächen befinden sich in der WoFlV.
        Hilfsweise kann die Wohnfläche aus vorhandenen Grundrissen, Mietverträgen, Exposés oder sonstigen Unterlagen entnommen werden. In nicht wenigen Fällen weichen die Flächenangaben aus diesen Unterlagen jedoch von der tatsächlichen Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung ab. Typische Abweichungen ergeben sich bei falscher Anrechnung von Dachgeschossflächen, Wintergärten und Balkonen sowie fehlender Anrechnung von Terrassen als auch Messungen von Rohbaumaßen.