Sachverständi­gen­büro für Immobilienbewertung Schmidt
von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gutachter Haus und Grundstück
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Wertdefinitionen

Verkehrswert, Marktwert

Der Verkehrswert oder gleich­bedeu­tende Markt­wert einer Immo­bilie ist im § 194 des Bau­gesetz­buchs (BauGB) durch meh­rere Rechts­begriffe de­fi­niert. Wei­tere Defini­tionen zum Markt­wert befin­den sich zwar auch in Nor­men und Richt­li­nien unter­schied­licher Organi­sationen und Institu­tionen, weisen je­doch im Wesent­lichen den glei­chen In­halt auf.

Eine verständ­liche Zusammen­fassung könnte folgen­dermaßen lau­ten: Der wahrschein­lichste Kauf-/Verkaufspreis zu einem bestimm­ten Zeit­punkt unter den Bedingungen, dass

  • der Ver­äußerer und der Erwer­ber in Kennt­nis der recht­lichen und tat­säch­lichen Eigen­schaf­ten und Beschaffen­heiten der Immo­bilie auf Augen­höhe han­deln
  • und
  • keine Zwänge sowie per­sön­liche oder verwandt­schaft­liche Ver­hält­nisse zu un­ge­wöhn­li­chen Kauf­preis­verein­barungen ge­führt ha­ben

Die auf den ersten Blick nach­voll­zieh­bare und ver­ständ­liche Be­griff des Ver­kehrs­werts/Markt­werts erfor­dert je­doch weiter­gehende Überle­gungen, denn die o.a. Bedingungen sind bei einzel­nen Erwerbs- oder Ver­äußerungs­vorgängen nicht oder nicht in glei­chem Maße gege­ben.

  • Sehr viele Markt­teilnehmer veräußern oder erwer­ben Immo­bilien nur ein- bis zweimal, während nur ei­nige Markt­akteure mit den Vor­gängen ver­traut sind
  • Die Kennt­nisse der recht­lichen Gegeben­heiten sowie deren wirt­schaft­lichen Aus­wir­kungen als auch die Beur­teilung von bestimm­ten Eigen­schaften und Beschaffen­heiten sind daher unter­schied­lich ausgeprägt
  • Einige Markt­teilnehmer lassen sich schnell beein­flussen und han­deln unbe­wusst, während an­dere Markt­teil­nehmer weit­sichtiger und vor­sichti­ger han­deln

In einigen Fällen spielen auch die persön­lichen Situa­tionen eine Rolle.

  • Unerwartete Änderungen der persön­lichen Situation können zu einem un­gewöhn­lichen Zeit­druck und nicht ausge­reiften Kauf-/Verkaufs­entschei­dungen bzw. Zu­geständ­nissen führen
  • In einigen Fällen werden wegen verwandt­schaft­lichen Beziehungen auch ungewöhn­lich niedrige Kauf­preise gezahlt
  • Ungewöhn­liche Neigungen zu bestimm­ten Objek­ten können zu un­gewöhn­lich ho­hen Kauf­prei­sen führen.

Aus der Kenntnis eines Kauf­preises für ein ver­gleich­bares Nachbar­grund­stück kann somit nicht un­mittel­bar auf einen Kauf­preis unter ge­wöhn­li­chen Bedingungen geschlossen wer­den.

Auf der anderen Seite sind aber auch be­son­dere Kennt­nisse hin­sicht­lich der Eigen­schaf­ten und Be­schaffen­hei­ten der Immo­bilie, die unter üb­lichen Bedingungen nicht fest­gestellt wer­den können, ebenso ungewöhnlich.

Dies betrifft vor allem aber nicht nur die Beschaf­fenheiten und den Zu­stand der bau­lichen An­lagen.

  • Bei nicht sicht­baren Bau­teilen können mehr oder we­niger nur Vermu­tungen hin­sicht­lich der Bau­konstruk­tion, der Bau­weise, der Bau­materia­lien und des bau­lichen Zustands an­ge­stellt werden. Wären diese per­sön­lich oder durch Bau­teil­öff­nungen bekannt, käme es mög­licher­weise zu ab­weichenden Kauf­entschei­dungen oder Kaufpreis­verhand­lungen.
  • Möglicher­weise vorhan­dene Bau­mängel und Bau­schäden sind zwar differen­zierter, jedoch auch unter diesem Blick­winkel zu betrach­ten
  • Tiefere Einblicke in die Be­schaffen­heit des Grund- und Bodens bzgl. der Trag­fähigkeit und Verun­reini­gungen (Altlasten) sind bei gewöhn­lichen Ver­äußerungs- und Erwerbs­vor­gängen nur mehr oder we­niger möglich.

Abgesehen von unterschied­lichen Bedingungen bei den einzel­nen Preis­ver­hand­lungen, kann davon ausge­gangen werden, dass sich ein Ver­äußerer sowie der Erwer­ber dann unge­zwungen einigen, sobald der Kauf­preis im Rahmen dessen liegt, was auch sonst ver­gleich­weise ge­zahlt wird.

Da Immo­bilien aber nicht nur unter­schied­liche Eigen­schaften und Beschaffen­heiten auf­weisen, sondern auch hin­sicht­lich der Lage prizi­piell einzig­artig sind, ist jedoch ein ein­facher und unmittel­barer Ver­gleich nicht mög­lich. Es han­delt sich schließ­lich nicht um ein Pro­dukt, das beliebig oft und ortsun­abhängig repro­duziert werden kann.

Zur Berück­sichtigung der mehr oder weniger unter­schied­lichen Bedingungen, zu de­nen Immo­bilien ver­äußert und erwor­ben werden und des mehr oder weniger nicht mög­lichen un­mittel­baren Preis­vergleichs, werden zur Ver­kehrs­wert-/Markt­wert­ermittlung bestimmte Metho­den ange­wendet. Dies sind

  • das Vergleichswertverfahren
  • das Ertragswertverfahren
  • sowie
  • das Sachwertverfahren,

die in der Immobilien­wert­ermitt­lungs­verordnung (ImmoWertV) verankert sind.

Grundsätzlich sind alle 3 Methoden für jede Immo­bilie anwend­bar und führen unter der Voraus­setzung, dass die zur Wert­ermittlung erfor­der­lichen Ver­fahrens­daten eine hin­reichen­de Quali­tät auf­weisen, zu überein­stimmenden Ergeb­nissen. Eine hin­reichende Quali­tät weisen die Ver­fahrens­daten hinge­gen nur auf, wenn diese aus tatsäch­lich reali­sierten Kauf-/Verkaufs­preisen von bekannten Objek­ten abge­leitet wurden, die unter gewöhn­lichen Bedingungen aus­ge­handelt wurden. Da es jedoch in bestimm­ten Markt­segmenten (Teil­märkten) zu unter­schiedlich vielen Erwerbs-/Ver­äußerungs­vorgängen kommt, weisen die zur Wert­mittlung erforder­lichen Daten natur­gemäß unterschied­liche Qualitäten auf. Während Einfamilien­wohnhaus­grund­stücke und kleinere Mehr­familien­wohnhaus­grundstücke relativ oft veräußert/erworben werden, kann dies bei speziellen Immo­bilien seltener beobachtet werden. Bei einzig­artigen und sehr seltenen Objek­ten kann schließ­lich nicht mehr von Markt­verhält­nissen gesprochen werden. Die Bewer­tung solcher Ob­jekte lassen sich i.d.R. nur durch differen­zierte Betrach­tungen und der Übertra­gung von vorhan­denen Markt­gegeben­heiten inter­subjektiv durch­führen.

Diese Aspekte stellen den wesent­lichen Unter­schied zwischen dem Kauf­preis bei einzel­nen Erwerbs- oder Veräußerungs­vorgängen und dem Verkehrs­wert/Markt­wert heraus. Daneben können Samm­lungen von Angebots­preisen über Immo­bilien, von denen ledig­lich mehr oder weniger zutref­fende sub­jektive Ansich­ten oder auch Wunsch­vorstel­lungen bekannt sind, keine Berück­sich­tigung finden.

In manchen Veröffent­lichungen und auch Urtei­len wird von einer Genau­igkeit des Verkehrs­werts oder tolerier­baren Abwei­chungen von Kauf­preisen von +/- 10% gesprochen. Hinsicht­lich der Preis­bildungen auf einem freien Markt, der ledig­lich in sitten­widrigem Verhalten seine Grenzen finden dürfte, kann jedoch eine prozen­tuale Abweichung des Verkehrs­werts von einzelnen Kauf­preisen die Richtig­keit der Verkehrs­wert-/Markt­wert­ermittlung nicht in Frage stellen. In diesem Sinne liegt die Auf­gabe der Verkehrs­wert-/Markt­wert­ermittlung in der Abbildung des gewöhn­lichen Grund­stücks­markts und nicht in dessen Regu­lierung. Ebenso wenig erfolgt im Rah­men einer Ver­kehrs­wert-/Markt­wert­ermitt­lung die Beantwor­tung der Frage, ob sich ein Inter­essent finden lässt, der mög­licher­weise einen wesent­lich vom Verkehrs­wert/Markt­wert abweichen­den Kauf­preis zah­len würde.

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Beleihungswert

Der Beleihungswert einer Immobilie ist im § 16 des Pfand­brief­gesetztes (PfandBG) definiert und wird zur Bemes­sung der Darlehens­summe heran­gezogen, die eine Hypo­theken­bank gewähren darf.

Die Ermittlung des Beleihungs­werts beruht weitgehend auf den Prin­zipien einer Ver­kehrs­wert/Markt­wert­ermitt­lung, wobei jedoch lang­fristige und ge­sicherte An­nah­men in den Vor­der­grund rücken und aktuelle Markt­gegeben­heiten er­setzen.

Genauere Beschreibungen finden sich in der Belei­hungswert­ermittlungs­verord­nung (BelWertV), die vom Bundes­ministerium für Finan­zen erlassen wurde.

Demnach ist der Beleihungswert der Wert, der

  • erfahrungsgemäß unabhängig von vorüber­gehenden, etwa konjunkturell bedingten Wert­schwan­kungen
  • unter Ausschaltung von spekulativen Elementen
  • während der gesamten Dauer der Beleihung

bei einer Veräußerung voraus­sichtlich erzielt werden kann.

Die Einhaltung dieser Forderungen ist streng­genommen jedoch kaum möglich.

  • Die konjunk­turelle Entwick­lungen des Immobilien­marktes lassen sich weder hinsicht­lich ihrer Dauer noch hinsicht­lich ihrer Inten­sität voraus­sagen
  • Im Zusammen­hang mit der gesam­ten Dauer der Belei­hung, die weit über 10 Jahre hinaus­gehen können, können dement­sprechend nur vage Vermu­tungen ange­stellt werden
  • Mögliche Alternativ­nut­zungen hängen unmittel­bar mit (anderen) konjunk­turellen Ent­wick­lungen zusammen und unter­liegen weit­gehend den gleichen Krite­rien

Während schon bei Wohnimmo­bilien in bestimmten Lagen vertret­bare Annahmen zur kon­junk­turellen Entwick­lung risiko­behaftet sind, könnte bei soge­nannten "Betreiber­immobilien", die nur dem Zweck einer Aus­übung eines bestimm­ten Betriebs dienen, kein ernst­hafter Beleihungs­wert ermittelt werden.

Zur Konkreti­sierung der Forde­rungen werden daher in der BelWertV Wert­ermittlungs­methoden vorge­geben, die sich an die Wert­ermittlungs­methoden der Verkehrs­wert/Markt­wert­ermitt­lung anlehnen, jedoch insbe­sondere hinsicht­lich der zu Grunde zu legenden Größen und Daten Grenzen setzen.

Die Grenzen sind hierbei meist in konkreten prozen­tualen Anteilen oder Spannen in der BelWertV nieder­gelegt, so dass nur wenig Spiel­raum verbleibt.

Der Beleihungs­wert soll in allen Fällen hinter dem Verkehrs­wert-/Markt­wert zurück­bleiben. Für den Fall, dass der Ver­kehrs­wert-/Markt­wert also niedriger aus­fallen sollte, ist dieser zu Grunde zu legen. Theore­tisch ist somit neben der eher schema­tischen Beleihungs­wert­ermitt­lung grund­sätzlich auch der Verkehrs­wert-/Markt­wert zu ermitteln.

Bei Klein­darlehen für wohnwirt­schaftliche und tlw. gewerb­lich genutzten Objekte bis 400.000,- € ist ein Vor­gehen gemäß der BelWertV nicht erforderlich. Statt­dessen kann eine verein­fachte Werter­mittlung mit geringeren Anforde­rungen bzw. gewissen Frei­heiten erstellt werden.

Darüber hinaus sind gemäß BelWertV zur Beleihungs­wertermittlung Gut­achter auszu­wählen, die von staat­lichen, staat­lich anerkannten oder DIN EN ISO/IEC 17024 akkre­dierten Stellen bestellt oder zerti­fiziert worden sind. Bei der Wahl der Begrifflich­keiten fällt auf, dass der Begriff DIN EN ISO/IEC 17024 explizit genannt wird. Die von einigen Banken­verbänden bereits 1996 selbst gegrün­dete HypZert GmbH ist die derzeit nach eige­nen Angaben für Belei­hungs­wert­ermitt­lungen füh­rende Stelle, die derzeit gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 akkre­ditiert ist. Bzgl. der Unabhängig­keit wird gemäß §7 Abs.2 BelWertV einge­räumt, dass auch bei der Pfand­briefbank ange­stellte Gutachter Belei­hungs­wertermitt­lungen durch­führen dürfen.

Die Auswahl der Gutachter und das Vorgehen liegen somit weit­gehend und ab­schließend in der Verant­wor­tung und im Ermessen der Ban­ken, die schließ­lich auch über die Kredit­vergabe entschei­den.

Bei der Beauf­tragung eines Gut­achtens an externe Sachver­ständige wird von den Banken oft­mals ein vorge­fertigtes Formu­lar oder eine bestimm­tes EDV-Bearbei­tungs­programm vorge­geben, die eine schnelle und schema­tische Bearbei­tung erleich­tern sollen.

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Versicherungswert

Der Versicherungswert ist im §88 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetztes (VVG) definiert und dient der Bemes­sung sowohl der Ver­sicherungs­summe als auch des Ver­siche­rungs­beitrags bei Gebäude­versiche­rungen.

Demnach ist er der Betrag, den der Versiche­rungs­nehmer

  • zur Zeit des Eintrittes des Versiche­rungs­falles
  • für die Wiederbeschaffung oder Wiederher­stellung der ver­sicherten Sache in neu­wertigem Zustand
  • unter Abzug des sich aus dem Unter­schied zwischen alt und neu erge­benden Minder­wertes

aufzuwenden hat. Zur Wertermitt­lung wird regelmäßig

  • ein vereinfachter Wieder­beschaffungswert zum Jahr 1914 anhand einiger Gebäude­merk­male ggf. mit Regional­faktoren zur Berücksich­tigung der ört­lichen Bau­preise in Reichs­mark berech­net

und

  • je nach Versicherungsart (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) mittels des Baupreis­indexes des statisti­schen Bundes­amts und/oder Ergän­zungen aufgrund der seit 1914 einge­tretenen tech­nischen Fort­schritts auf heutige Verhält­nisse umge­rechnet.

Bedeutung erlangt der Versiche­rungs­wert, sobald eine Unter­versicherung in der Weise vor­liegt, dass im Schadens­fall die mit dem Ver­sicherer verein­barte Ver­sicherungs­summe niedriger als der Versiche­rungswert ist. Die Entschä­digung für die Wieder­her­stellung erfolgt in diesem Fall nur antei­lig.

Der Grund- und Boden wird beim Versiche­rungswert nicht betrachtet.

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Grundbesitzwert, Bedarfswert

Der Grundbesitzwert wird in den §§138, 157 des Bewertungs­gesetzes (BewG) beschrieben und dient als Be­messungs­grund­lage für die Grunderwerb­steuer im Falle einer fehlenden (oder nicht fest­stell­baren) Gegen­leistung als auch für die Erb­schaft- und Schen­kungsteuer.

Bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schen­kung­steuer prüfen die Finanz­behörden anhand der Erb­schaft- und Schen­kungsteuer­erklärung des Steuer­pflich­tigen, ob ein Bedarf zur geson­derten Ermitt­lung des Grund­besitz­wertes besteht.

Prizipiell besteht dieser grundsätzlich, sobald es sich um Grund­vermögen (Immobilien) handelt. Der Grund­besitz­wert wird hierbei gesondert als Bedarfs­wert festgestellt.

Die Vorschriften zur geson­derten Fest­stellung des Grund­besitz­wertes befinden sich in den §§157-206 des BewG.

Die Bewertungs­ver­fahren lehnen sich an die Verfahren zur Ver­kehrs­wert­ermitt­lung gemäß der Immobilien­wertermitt­lungs­verord­nung an. Die den Verkehrs­wert bestim­menden Verfahrens­daten enthalten insbesondere aufgrund einer feh­lenden Orts­besich­tigung in einigen Punk­ten jedoch nur pau­schale Größen oder Annahmen, die den tatsäch­lichen Verhält­nissen mit gewisser Wahrschein­lichkeit ent­sprechen sollen. Auch aus diesem Grund wird dem Steuer­pflichtigen mit dem §198 BewG einge­räumt, einen ggf. geringeren (gemeinen) Wert anhand eines Ver­kehrs­wert-/Markt­wert­gut­achtens nach­weisen zu können.

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Gemeiner Wert

Der Gemeine Wert hat insbesondere im Rahmen der steuer­lichen Bewer­tung als auch bei Ver­sicherungs­werten eine Bedeutung.

Steuerrechtlich wird er gemäß §9 des Bewer­tungs­gesetzes (BewG) als der Preis bestimmt, der im gewöhn­lichen Geschäfts­verkehr nach der Beschaffen­heit des Wirt­schafts­gutes bei einer Veräuße­rung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beein­flussen, zu berück­sichtigen. Ungewöhn­liche oder persön­liche Verhält­nisse sind nicht zu berück­sich­tigen.

Er entspricht somit dem Ver­kehrs- bzw. Markt­wert gemäß §194 Bau­gesetz­buch (BauGB).

Im Rahmen der Grundbesitz­bewertung kann durch den Nachweis eines geringe­ren gemeinen Werts erreicht werden, dass dieser als Grund­besitz­wert fest­gestellt wird.

Bei Versicherungs­werten ist er der Preis, der für das ver­sicherte Gebäude im Ver­kaufs­fall erzielt werden kann. Der Wert des Bau­grundes sowie andere nicht mitver­sicherte Bestand­teile des Grund­stücks bleiben beim gemeinen Wert unberück­sichtigt.

Relevanz besitzt der gemeine Wert, sobald das Gebäude auch ohne einen Schadens­fall zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Der Versicherungs­schutz beschränkt sich in diesen Fällen grund­sätzlich nur auf den gemeinen Wert.

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Teilwert

Der Teilwert ist im §10 des Bewertungs­gesetzes (BewG) definiert und dient der steuer­lichen Bewer­tung von Betrie­ben.

Er ist weitläufig der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unter­nehmens im Rahmen des Gesamt­kauf­preises für das einzelne Wirt­schaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwer­ber das Unter­nehmen fortführt.

Im Unterschied zum gemeinen Wert gemäß §9 BewG und auch zum Ver­kehrs­wert/Markt­wert gemäß §194 BauGB ist für das Betriebs­grundstück als Wirt­schafts­gut nicht der Wert zu ermitteln, wie er sich all­gemein für jeden Kauf­interessenten darstellt, sondern ausschließ­lich für Interessenten ergibt, die den Betrieb fort­führen.

Merklich wird der Unterschied, wenn sich auf dem Grund­stück einzig­artige betriebser­forderliche Anlagen befin­den oder das Grund­stück eine nur für den Betrieb günstige Lage auf­weist. Ohne eine Betriebs­fort­füh­rung würde das Interesse für sol­che Anlagen oder die Lage­eigen­schaften in den Hinter­grund rücken.

Zwar werden bei der Teil­wertermittlung auch die Metho­den der Verkehrs­wert­ermitt­lung herange­zogen, es wird jedoch aus­schließlich die vorhan­dene Nutzung betrach­tet.

Eine besondere Bedeutung besitzt der Teil­wert bei Einlagen und Ent­nahmen von Grund­stücken in das Betriebs­vermögen in Zusam­menhang mit Abschrei­bungen und Gewinnbe­steuerungen.

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Merkantiler Minderwert

Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn trotz eines ordnungs­gemäßen Zustands einer Sache eine verringerte Verwert­barkeit ver­bleibt. Hierbei ist die Verwert­barkeit nicht mit der Nutz­barkeit zu verwech­seln.

Er tritt insbesondere dann auf, wenn ein man­gel- oder schadens­verur­sachen­des Ereignis dazu führt, dass nach einer sach- und ordnungs­gemäßen Mangel- oder Schadens­beseitigung ein Vertrauen in die volle Wieder­herstellung des vor dem Ereignis vorhandenen Zustands nicht besteht und daher die Bereit­schaft zur Zah­lung eines gewöhn­lichen Kauf­preises nicht mehr gegeben ist.

In seltenen Fällen kann aber auch ohne das Vor­liegen von beho­benen Mängel oder Schäden ein merkan­tiler Minder­wert eintreten. Wurde ein Gegen­stand z.B. zur Aus­übung eines schwer­wiegenden Ver­brechens genutzt oder mit diesem in Ver­bindung gebracht, können ent­sprechende Zurück­haltungen bis zur Unverkäuf­lichkeit bzw. vollstän­digen Wertverlust führen.

Es ist jedoch zu berück­sichtigen, dass bei dem Erwerb eines (gebrauchten) Gegen­stands grund­sätzlich nicht davon ausge­gangen werden kann, dass "alles in Ordnung" ist. Diese Situa­tion findet bereits bei der im All­gemeinen geringeren Bereit­schaft zur Zahlung des Neu­preises Eingang.
Zur Fest­stellung eines merkan­tilen Minder­werts ist darzu­legen, dass darüber hinaus­gehend durch ein bestimm­tes Ereignis das Ver­trauen in die Qualität trotz einer dies­bezüglichen äußer­lichen Unversehrt­heit der Sache nachvoll­ziehbar beein­trächtigt ist.

Die Bemessung des merkan­tilen Minderwerts kann jedoch weder aus einem durch­schnitt­lichen Markt­verhalten noch anhand unmittel­barer wirt­schaft­licher Aus­wirkungen abgelei­tet werden, da das Ausmaß der Beeinträch­tigung an sich und deren Auswir­kungen auf den Kauf­preis subjektiv bzw. nicht iso­lierbar sind.

Die Aufgabe eines Sachver­ständigen kann in diesem Zusam­menhang nicht in der beleg- und nach­weis­baren Bemessung des merkan­tilen Minder­werts sondern ggf. in der Fest­stellung eines ledig­lichen Vorhanden­seins liegen.

Die Schätzung des Minderwerts durch die Befra­gung von Sachver­ständigen wäre in diesem Sinne nicht fun­dierter als die Schätzung von Personen aus maß­geb­lichen Verkehrs­kreisen.

Bewertungs­methoden, die auf die Höhe von Reparatur- bzw. Instand­setzungskosten auf­bauen, lassen keinen Rück­schluss auf verblei­bende merkan­tile Minder­werte zu, sondern können allen­falls Abschät­zungen unter dem Risiko einer nicht sach- und ord­nungs­gemäßen Repara­tur oder Instand­setzung bein­halten, die jedoch defi­nitions­gemäß gerade keine merkan­tile Minder­werte begründen.

Nicht beachtet wird hierbei, dass Ursache des merkan­tilen Minder­werts entweder in dem fehl­enden Ver­trauen in eine sach- und ord­nungs­gemäße Instand­setzung oder der Tat­sache einer durch­geführ­ten Instand­set­zung an sich besteht und der Instand­setzungs­aufwand nur eine unter­geordnete oder keine Rolle spielt. Dabei kann alleine die Nennung des Stich­worts des ausl­ösenden Ereig­nisses bereits aus­reichen (man denke hier an den Begriff "Unfallwagen"). Ein gering betrie­bener Instand­setzungs­aufwand kann sogar (je nach Ereignis) das Vertrauen in die voll­ständige Schadens­besei­tigung noch tiefer erschüt­tern.

Gleichwohl werden diese Methoden vor allem wegen der ein­fachen Hand­habung bei Entschä­digungs­fragen ange­wendet und vermut­lich wegen einem vermeint­lichen wissen­schaft­lichen Hinter­grund in einigen Fällen auch akzep­tiert.

Sonstige Methoden, die eine gesicherte und nach­voll­ziehbare Ab­leitung eines Min­derungs­betrags in Abhängig­keit eines mehr oder weniger vor­han­denen Gefühls erlau­ben, sind anderer­seits jedoch weit­gehend unbekannt, so dass es nur bei der sub­jektiven Ein­schät­zung einer Wert­minderung ver­bleiben kann. Hierzu könnte ein Bruch­teil des Neu­preises zu Grunde gelegt werden.

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