Ein im Grundbuch als Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichertes Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrecht wird mit einem Zuschlag von 20%, jedoch maximal 500,00 € auf das Grundhonorar veranschlagt. Bei mehreren voneinander unabhängigen Rechten (z.B. Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrecht an weiteren Grundstücksbereichen) beträgt der Zuschlag für jedes weitere Recht 10% bzw. maximal 250,00 €. Bei verbundenen Rechten (z.B. Fahrrecht sowie ein davon getrenntes (nachträglich) eingetragenes Leitungsrecht) an gleichem Grundstücksbereich erfolgt kein weiterer Zuschlag.
Soweit eine Baulast nicht mit einer Dienstbarkeit verbunden ist, beträgt der Zuschlag 20%, jedoch maximal 500,00 € des Grundhonorars. Bei weiteren Baulasten beträgt der Zuschlag je 10% bzw. maximal 250,00 €.
Bei einem im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragenen Wohnungsrecht beträgt der Zuschlag 30%, jedoch maximal 750,00 € des Grundhonorars. Bei mehreren Wohnungsrechten beträgt der Zuschlag 15% bzw. maximal 375,00 € je weiteres Recht.
Ein vorhandener Nießbrauch wird mit einem Zuschlag von 30% auf das Grundhonorar veranschlagt.
Bei einem vorhandenen Überbau erfolgt ein Zuschlag von 30%, jedoch maximal 750,00 € auf das Grundhonorar. Der Zuschlag beträgt bei jedem weiteren Überbau 30% bzw. maximal 750,00 € des Grundhonorars.
Ein Notwegerecht wird wie Geh-, Fahr- und Leitungsrecht behandelt.
Bei Erbbaurechten ist zuvor eine gewöhnlichen Verkehrswert/Marktwertermittlung vorzunehmen, die entsprechend den Bedingungen des Erbbaurechtsvertrags zu ergänzen ist. Der Zuschlag beträgt 40% des Grundhonorars.